Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Entscheidung zur Verlängerung der Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie für PKV-Patienten bis zum Jahresende hatten sich Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfeträger auf die „Kompromisslösung“ geeinigt, die Abrechnungsmöglichkeit der Analogziffer Nr. 245 GOÄ analog auf den einfachen Satz zu beschränken. Die bis Ende September 2020 vereinbarte Steigerungsmöglichkeit zum 2,3-fachen Satz ist seitdem nicht mehr pauschal möglich. Nach der Entscheidung gab es zahlreiche Kritik am Verhandlungsergebnis, so auch vom Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V., der sich in einer Pressemitteilung gegen die Entscheidung aussprach.
Teil der getroffenen Vereinbarung war es, die weitere Auswirkung der Corona-Pandemie auf die ärztliche Leistungserbringung fortlaufend zu überprüfen. Den daraus resultierenden Schriftwechsel zwischen Bundesärztekammerpräsident, Dr. Klaus Reinhardt, und PKV-Verbandsdirektor, Dr. Florian Reuther, stellen wir Ihnen beigefügt zu Ihrer Information zur Verfügung. Dabei lehnt die PKV die Wiedereinführung der Steigerungsmöglichkeit der GOÄ-Ziffer A245 zum 2,3-fachen Satz mit Verweis auf die bis dato bereits entstandenen Mehrausgaben in Höhe von rund 660 Mio. Euro ab. Gleichzeitig zeichnet sich die Fortführung der Abrechnungsmöglichkeit einer längeren telefonischen Beratung ab. BÄK-Präsident Reinhardt erinnert daran, dass eine Steigerung ärztlicher Leistungen, über den Schwellenwert hinaus, stets eine individuelle Begründung notwendig macht. Eine pauschale Überschreitung, aber auch eine pauschale Ablehnung der Kostenübernahme, entspreche nicht dem geltenden Gebührenrecht.
Freundliche Grüße
Thomas Hahn
Leiter der Bundesgeschäftsstelle Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e. V.