Dennoch informieren wir Sie über die seit heute geltenden Vorgaben in einer Kurzfassung. Bis zu einer anderslautenden Aussage der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der zuständigen Behörden ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbindlich. Das gilt im Einzelnen:
- Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen müssen beim Betreten einen negativen Testnachweis mit sich führen (das Betreten durch das Personal zum Zwecke der Durchführung eines Tests unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ist zulässig).
- Dies gilt unabhängig davon, ob sie geimpft (zwei- oder dreimal) oder genesen sind.
- Die tägliche Testung kann zum einen durch nach Medizinproduktegesetz verkehrsfähige Antigen-Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
- Alternativ kann ein PCR-Test zweimal pro Woche vorgewiesen werden (gilt 48 Stunden).
- Patienten gelten ausdrücklich nicht als Besucher und unterliegen nicht der Testpflicht.
- Die Praxen müssen ein einrichtungsbezogenes Testkonzept erstellen und Testungen für Beschäftigte und Besucher anbieten (die Kostenübernahme ist derzeit nicht geregelt).
- Die Praxisinhaber müssen die Testpflichten kontrollieren und dokumentieren.
- Die Praxen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde (örtliches Gesundheitsamt) zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:
- Angaben zu allen durchgeführten Testungen (hier auch inklusive der Testergebnisse bei Patienten)
- Angaben zum Anteil der geimpften Personen (die Abfrage des Impfstatus ist hierbei datenschutzrechtlich zulässig)
- Die Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.
Die Regelungen gelten bis auf Weiteres.
Informationen der KBV: www.kbv.de/html/1150_55527.php
Gesetzestext im Internet: www.bgbl.de/fileadmin/user_upload/bgbl121s4906.pdf
Nach der missglückten Kommunikation zum Moderna-Impfstoff und der ebenfalls sehr kurzfristigen Liefereinschränkung des Impfstoffes von BioNTech/Pfizer sowie angesichts der Herkulesaufgabe der Impfung von Millionen Bundesbürgern, die u. a. auf den Schultern der Arztpraxen lastet, sind die neuen Vorschriften nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat ein nicht zu bewältigendes Bürokratiemonster erschaffen. Als Berufsverband der HNO-Ärzte erwarten wir eine kurzfristige Aussetzung der Vorgaben bis zur Klärung der zahlreichen Fragen sowie eine zeitnahe Änderung der Vorschriften insgesamt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir keine näheren Angaben zu den Neuregelungen machen können. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige KV bzw. Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Thomas Hahn
Leiter der Bundesgeschäftsstelle Deutscher Berufsverband der HNO-Ärzte e. V.