Covid-19-Update ·

Testpflicht von Beschäftigten und Besuchern in Arztpraxen

Die gestern Nachmittag mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bekannt gewordene Testpflicht von geimpften und genesenen MFA in den Arztpraxen stößt bundesweit auf großes Unverständnis. Zudem häufen sich die Nachfragen seitens der Mitglieder. Als Berufsverband stehen wir auf Landesebene im Austausch mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und zuständigen Landesministerien, um auf die Aussetzung dieser undurchführbaren und den Praxisbetrieb stark behindernden Vorschrift hinzuwirken.

Dennoch informieren wir Sie über die seit heute geltenden Vorgaben in einer Kurzfassung. Bis zu einer anderslautenden Aussage der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der zuständigen Behörden ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes verbindlich. Das gilt im Einzelnen:

  • Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen müssen beim Betreten einen negativen Testnachweis mit sich führen (das Betreten durch das Personal zum Zwecke der Durchführung eines Tests unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ist zulässig).
  • Dies gilt unabhängig davon, ob sie geimpft (zwei- oder dreimal) oder genesen sind.
  • Die tägliche Testung kann zum einen durch nach Medizinproduktegesetz verkehrsfähige Antigen-Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
  • Alternativ kann ein PCR-Test zweimal pro Woche vorgewiesen werden (gilt 48 Stunden).
  • Patienten gelten ausdrücklich nicht als Besucher und unterliegen nicht der Testpflicht.
  • Die Praxen müssen ein einrichtungsbezogenes Testkonzept erstellen und Testungen für Beschäftigte und Besucher anbieten (die Kostenübernahme ist derzeit nicht geregelt).
  • Die Praxisinhaber müssen die Testpflichten kontrollieren und dokumentieren.
  • Die Praxen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde (örtliches Gesundheitsamt) zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:
  • Angaben zu allen durchgeführten Testungen (hier auch inklusive der Testergebnisse bei Patienten)
  • Angaben zum Anteil der geimpften Personen (die Abfrage des Impfstatus ist hierbei datenschutzrechtlich zulässig)
  • Die Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.

Die Regelungen gelten bis auf Weiteres.

Informationen der KBV: www.kbv.de/html/1150_55527.php
Gesetzestext im Internet: www.bgbl.de/fileadmin/user_upload/bgbl121s4906.pdf

Nach der missglückten Kommunikation zum Moderna-Impfstoff und der ebenfalls sehr kurzfristigen Liefereinschränkung des Impfstoffes von BioNTech/Pfizer sowie angesichts der Herkulesaufgabe der Impfung von Millionen Bundesbürgern, die u. a. auf den Schultern der Arztpraxen lastet, sind die neuen Vorschriften nicht nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat ein nicht zu bewältigendes Bürokratiemonster erschaffen. Als Berufsverband der HNO-Ärzte erwarten wir eine kurzfristige Aussetzung der Vorgaben bis zur Klärung der zahlreichen Fragen sowie eine zeitnahe Änderung der Vorschriften insgesamt.

Wir bitten um Verständnis, dass wir keine näheren Angaben zu den Neuregelungen machen können. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige KV bzw. Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Thomas Hahn
Leiter der Bundesgeschäftsstelle Deutscher Berufsverband der HNO-Ärzte e. V. 

Thomas Hahn

Geschäftsführer


(030) 28 09 71 38

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Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V.

Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. vertritt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der HNO-Ärztinnen und -Ärzte in Praxis und Klinik. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die fachliche Beratung von ärztlichen Organisationen, wie Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie von Politik und anderen öffentlichen Einrichtungen. Der Verband unterstützt seine Mitglieder bei allen beruflichen Belangen und fördert mit der Organisation eigener Fortbildungsveranstaltungen den Wissenserwerb seiner Mitglieder.