Ausgabe 2/2021 ·

Brexit: Das gilt jetzt im Gesundheitsbereich

Stadtansicht London mit Union-Jack
Brexit: Vieles ist anders, manches bleibt bestehen Melinda Nagy/stock.adobe.com

Seit jeher werden enge Kontakte zwischen Deutschland und Großbritannien gepflegt. Viele Ärztinnen und Ärzte haben im Vereinigten Königreich studiert, gearbeitet oder ihren Urlaub verbracht. Nun hat der Brexit einiges durcheinandergewirbelt und auch im Gesundheitsbereich zu Veränderungen geführt. Ganz so hart wie befürchtet sind die Einschnitte aber nicht.

Seit 1. Januar 2021 regelt ein Partnerschaftsabkommen das Verhältnis von EU und Großbritannien neu. Neben Bestimmungen zur Wirtschaftspartnerschaft enthält das Abkommen u.a. Vereinbarungen zu Dienstleistungen, Berufsanerkennungen, Sozialversicherung sowie zu Forschung und Entwicklung. In diesem Bereich wird sich das Vereinigte Königreich auch künftig an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen. 

Im Partnerschaftsabkommen ist vorgesehen, dass die Sozialversicherungsträger das Unionsrecht weiterhin anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat. So können Europäische Krankenversicherungskarten (EHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEB) wie bisher genutzt werden – sowohl von EU-Bürgern in Großbritannien als auch umgekehrt.

Personen, die sich zu einer geplanten Behandlung ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland begeben wollen, haben einen Leistungsanspruch, wenn ihnen das „Portable Document S2“ vorliegt. Dieses muss vom zuständigen Träger ausgestellt werden.

Die bisherige automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt indes nicht mehr. Berufsorganisationen beider Vertragspartner können erleichterte Anerkennungsregelungen für bestimmte Berufe vorschlagen, wenn dies im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse ist.  EU-Bürger, die ihre beruflichen Qualifikationen in Großbritannien erworben haben, müssen diese seit Januar 2021 auf Grundlage der in Deutschland geltenden Vorschriften für in Drittstaaten erworbene Qualifikationen anerkennen lassen.

Das Partnerschaftsabkommen stellt die laufende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Impfstoffen und Medizinprodukten, die für die Bundesregierung höchste Priorität haben, auch weiterhin sicher. Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich zwar am 1. Januar 2021 aus dem Regulierungssystem der EU für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgeschieden. Die Wirtschaftspartnerschaft beruht im Kern jedoch auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und dadurch den Handel erleichtert.

Im Bereich Gesundheitssicherheit gilt Großbritannien für die EU als Drittstaat. Die Zusammenarbeit erfolgt – wie derzeit anlässlich der Corona-Pandemie – nur anlassbedingt und befristet während akuter Bedrohungslagen. Eine engere Kooperation wie mit anderen Drittstaaten wäre perspektivisch durch eine Absichtserklärung möglich. 

Weiterführende Informationen gibt es auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/brexit.html

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