In der reformierten Weiterbildungsordnung bleibt es bei der Gliederung in die einzelnen Abschnitte Paragrafenteil, Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungen sowie Zusatz-Weiterbildungen. Neu hingegen ist die Kompetenzorientierung der MWBO. Dazu werden die Fähigkeiten definiert, die ein Arzt benötigt, um eigenständig als Facharzt tätig zu sein. Künftig wird also nicht mehr danach gefragt werden, „wie oft“ und „in welcher Zeit“ Inhalte erbracht wurden, sondern „wie“, also in welcher Form und Tiefe.
Für jeden Inhalt wird ein Fähigkeitslevel festgelegt
An die Stelle der bisherigen kleinteiligen Aufzählungen sollen Weiterbildungsblöcke treten, die den Inhalt der Fachgebiete definieren. Maßgeblich werden die beiden Weiterbildungsmodi „kennen/können“ und „beherrschen“. Für jeden Weiterbildungsinhalt wird damit ein notwendiges Fähigkeitslevel zur Facharztprüfung festgelegt. In den Weiterbildungsgremien der Landes-Ärztekammern und der BÄK einigte man sich später auf genauere Modus-Bezeichnungen. Aus „kennen und können“ wurde „anwendungsbezogene Kenntnisse und Erfahrungen“, aus „beherrschen“ „kenntnis- und erfahrungsgestützte Anwendung und Fertigkeiten“.
Neu ist außerdem, dass die Zusatz-Weiterbildung künftig auch berufsbegleitend möglich sein wird und in Form von Hospitationen, Kurs-Weiterbildungen, Fallseminaren und Falldokumentationen stattfinden kann. Ebenfalls neu ist das bundesweit einheitliche elektronische Logbuch. Mit ihm soll die Mobilität zwischen verschiedenen Arbeitsstätten und verschiedenen Bundesländern vereinfacht werden. Darüber hinaus soll künftig jedem Weiterzubildenden ein individueller Weiterbildungsplan ausgehändigt werden. In ihm wird der geplante Verlauf der Weiterbildung festgehalten und in jährlichen Gesprächen angepasst.
Keine festgelegten Abschnitte für ambulant und stationär
Von den 60 Monaten vorgeschriebener Weiterbildungszeit können künftig zwölf Monate zum Kompetenzerwerb in anderen Fachgebieten absolviert werden. Bei der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde soll zudem nicht vorgeschrieben sein, ob der Weiterzubildende seine Fähigkeiten im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlernt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Weiterbildungsstätte oder der -verbund alle Inhalte ermöglicht.