Die Suchmaschine Google hatte bei der Suche nach Krankheiten prominent platzierte Infoboxen angezeigt, die aus Inhalten des Gesundheitsportals des Ministeriums gespeist wurden und mit diesem Portal verlinkt waren. Das Gesundheitsportal NetDoktor, eine Tochterfirma des Medienkonzerns Burda, hatte argumentiert, dass die Kooperation privatwirtschaftliche Anbieter benachteilige, die seit Jahren in die Verbesserung ihrer Angebote investierten. Auch das Gericht kam nun zu dem Schluss, dass die Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirke und gab zwei Eilanträgen des Betreibers im Wesentlichen statt.
Die Vorsitzende Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass die auffällig platzierten Informationsboxen für private Anbieter wie NetDoktor nicht zugänglich seien und dadurch ihre Sichtbarkeit stark eingeschränkt sei. Dies führe zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen. Es bestehe die Möglichkeit einer Verdrängung privater Anbieter und somit eine Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt, so die Begründung.
Das Gericht gab den Eilanträgen auch deshalb statt, weil NetDoktor bereits geringere Klickraten bei einigen besonders häufig gesuchten Krankheiten zu verzeichnen hatte, seitdem die Kooperation des BMG mit Google gestartet war. Den zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen müsse das Portal nicht abwarten, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.