Die besondere Stellung von Schwangeren und Müttern ist fest im Grundgesetz verankert. Demnach hat jede Mutter „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“. Was das im Alltag praktisch bedeutet, ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Zum Jahresbeginn sind einige Neuerungen des MuSchG in Kraft getreten.
Längere Schutzfristen in bestimmten Fällen
Die Schutzfristen vor und nach der Geburt wurden ausgeweitet. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf eine Frau nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt eine Schutzfrist von acht Wochen. Diese verlängert sich auf zwölf Wochen bei:
- Frühgeburten
- Mehrlingsgeburten
- einem Kind mit schwerer Behinderung (Neu seit 1.1.2018)
Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Nacht- und Wochenendarbeit ausgeweitet. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Schwangeren darf ab sofort bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Damit die Frau jederzeit Hilfe holen kann, ist Alleinarbeit dabei ausgeschlossen. Tabu bleibt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Hier darf keine Schwangere beschäftigt werden.
Recht auf Stillpausen
Auch nach der Entbindung genießen Mütter besondere Rechte. Von nun an bis zwölf Monate nach der Geburt haben Frauen ein Recht auf zusätzliche Stillpausen: Diese betragen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde – eine Regelung, die für Ärztinnen in der Klinik allerdings nicht zum Tragen kommen dürfte. Stationsdienst mit Baby ist kaum vorstellbar.
Einen hohen Wert legt das Mutterschutzgesetz darauf, dass Frauen während der Schwangerschaft weiterarbeiten können. Dabei soll es nicht zu Nachteilen für die Schwangeren kommen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes zu schützen. Erstmals umfasst dieser Schutz nun auch die psychische Gesundheit.
Mehr Mitsprache bei Arbeitsbedingungen
Darüber hinaus räumt das Gesetz Schwangeren jetzt ein höheres Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Gespräch darüber anzubieten. Neu im MuSchG eingeführt wurde außerdem der Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“. Hierunter fällt u.a. der Umgang mit:
- Gefahrstoffen
- Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 und 4
- Rötelnviren
- ionisierender und nicht ionisierender Strahlung
- regelmäßigen Lasten von mehr als fünf Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel
Für Schwangere gilt ein strenger ärztlicher Gesundheitsschutz. Ist die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, greift ein individuelles Beschäftigungsverbot. Dabei muss jeweils vorab geprüft werden, ob sich die Gefährdung abwenden lässt.
Kündigungsschutz wird ausgeweitet
Ausgeweitet wurde auch der Kündigungsschutz. Waren Frauen bislang während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung unkündbar, gilt diese Regelung seit Jahresbeginn auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Gerade in der Zeit der Weiterbildung stellt sich für Frauen die Frage, ob sie schwanger weiter operieren dürfen. Dabei gilt: Operationen sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Möchte eine Frau im OP arbeiten, ist das vom Gesetz zulässig. Folgende Punkte sollten jedoch beachtet werden:
- Ungeeignete Tätigkeiten sind Notfälle, Bereitschaftsdienste und Einsätze auf der Intensivstation
- Ausschließlich elektive Eingriffe, mit vorheriger Serologie des Patienten (u.a. Hepatitis B und C, HIV, Toxoplasmose, Cytomegalie)
- Besonderes Augenmerk auf Eigenschutz: doppelte Handschuhe, Schutzbrille, stichsichere Instrumentarien
- Nach Möglichkeit total-intravenöse Anästhesie
- Verzicht auf Narkosemasken und Lachgas
- Maximale Operationsdauer von zwei Stunden
Bei allen Schutzmaßnahmen, die mit dem neuen Mutterschutzgesetz nochmals ausgeweitet wurden, stellt sich die Schwangerschaft für viele Frauen in der Praxis nach wie vor als Karrierehindernis dar. So sind zum Beispiel in der Inneren Medizin gerade mal 27 Prozent der Oberärzte Frauen, obwohl zwei Drittel der Studierenden weiblich sind. Ob daran in Zukunft per Gesetz etwas geändert werden kann, bleibt fraglich.
Autor: Thomas Hahn