Ausgabe 01/2018 ·

Neues Mutterschutzgesetz: Das hat sich zum Jahresbeginn geändert

Mutter und Säugling liegen in einem Bett
Mutterglück - Neues Gesetz schützt Frauen noch stärker nataliaderiabina/Fotolia

Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Geschützt sind nun auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Außerdem wurde die zulässige Arbeitszeit für Schwangere geändert. Ein Überblick über alle Neuregelungen.

Die besondere Stellung von Schwangeren und Müttern ist fest im Grundgesetz verankert. Demnach hat jede Mutter „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“. Was das im Alltag praktisch bedeutet, ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Zum Jahresbeginn sind einige Neuerungen des MuSchG in Kraft getreten.

Längere Schutzfristen in bestimmten Fällen

Die Schutzfristen vor und nach der Geburt wurden ausgeweitet. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf eine Frau nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt eine Schutzfrist von acht Wochen. Diese verlängert sich auf zwölf Wochen bei:

  • Frühgeburten
  • Mehrlingsgeburten
  • einem Kind mit schwerer Behinderung (Neu seit 1.1.2018)

Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Nacht- und Wochenendarbeit ausgeweitet. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Schwangeren darf ab sofort bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Damit die Frau jederzeit Hilfe holen kann, ist Alleinarbeit dabei ausgeschlossen. Tabu bleibt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Hier darf keine Schwangere beschäftigt werden.

Recht auf Stillpausen

Auch nach der Entbindung genießen Mütter besondere Rechte. Von nun an bis zwölf Monate nach der Geburt haben Frauen ein Recht auf zusätzliche Stillpausen: Diese betragen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde – eine Regelung, die für Ärztinnen in der Klinik allerdings nicht zum Tragen kommen dürfte. Stationsdienst mit Baby ist kaum vorstellbar.

Einen hohen Wert legt das Mutterschutzgesetz darauf, dass Frauen während der Schwangerschaft weiterarbeiten können. Dabei soll es nicht zu Nachteilen für die Schwangeren kommen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes zu schützen. Erstmals umfasst dieser Schutz nun auch die psychische Gesundheit.

Mehr Mitsprache bei Arbeitsbedingungen

Darüber hinaus räumt das Gesetz Schwangeren jetzt ein höheres Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Gespräch darüber anzubieten. Neu im MuSchG eingeführt wurde außerdem der Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“. Hierunter fällt u.a. der Umgang mit:

  • Gefahrstoffen
  • Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 und 4
  • Rötelnviren
  • ionisierender und nicht ionisierender Strahlung
  • regelmäßigen Lasten von mehr als fünf Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel

Für Schwangere gilt ein strenger ärztlicher Gesundheitsschutz. Ist die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, greift ein individuelles Beschäftigungsverbot. Dabei muss jeweils vorab geprüft werden, ob sich die Gefährdung abwenden lässt.

Kündigungsschutz wird ausgeweitet

Ausgeweitet wurde auch der Kündigungsschutz. Waren Frauen bislang während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung unkündbar, gilt diese Regelung seit Jahresbeginn auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Gerade in der Zeit der Weiterbildung stellt sich für Frauen die Frage, ob sie schwanger weiter operieren dürfen. Dabei gilt: Operationen sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Möchte eine Frau im OP arbeiten, ist das vom Gesetz zulässig. Folgende Punkte sollten jedoch beachtet werden:

  • Ungeeignete Tätigkeiten sind Notfälle, Bereitschaftsdienste und Einsätze auf der Intensivstation
  • Ausschließlich elektive Eingriffe, mit vorheriger Serologie des Patienten (u.a. Hepatitis B und C, HIV, Toxoplasmose, Cytomegalie)
  • Besonderes Augenmerk auf Eigenschutz: doppelte Handschuhe, Schutzbrille, stichsichere Instrumentarien
  • Nach Möglichkeit total-intravenöse Anästhesie
  • Verzicht auf Narkosemasken und Lachgas
  • Maximale Operationsdauer von zwei Stunden

Bei allen Schutzmaßnahmen, die mit dem neuen Mutterschutzgesetz nochmals ausgeweitet wurden, stellt sich die Schwangerschaft für viele Frauen in der Praxis nach wie vor als Karrierehindernis dar. So sind zum Beispiel in der Inneren Medizin gerade mal 27 Prozent der Oberärzte Frauen, obwohl zwei Drittel der Studierenden weiblich sind. Ob daran in Zukunft per Gesetz etwas geändert werden kann, bleibt fraglich.

Autor: Thomas Hahn

Ansprechpartnerin

© privat

Dr. Kerstin Zeise

Landesvorsitzende Berlin


Kaiserdamm 26
14057 Berlin

(0 30) 3 22 22 60

(0 30) 30 30 87 75

E-Mail senden

Autorin

Julia Bathelt

Redakteurin


Deutscher Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V.

Torstr. 177
10115 Berlin

E-Mail senden

Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V.

Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. vertritt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der HNO-Ärztinnen und -Ärzte in Praxis und Klinik. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die fachliche Beratung von ärztlichen Organisationen, wie Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie von Politik und anderen öffentlichen Einrichtungen. Der Verband unterstützt seine Mitglieder bei allen beruflichen Belangen und fördert mit der Organisation eigener Fortbildungsveranstaltungen den Wissenserwerb seiner Mitglieder.

Weitere Artikel dieser Ausgabe