Ein Grund war die Verschiebung von elektiven Eingriffen und die Abbestellung von Patienten, um die freigewordenen Ressourcen für Corona-Patienten vorhalten zu können. Die Befragten gaben an, dass weder interne noch externe Fortbildungen stattgefunden hätten. Auch geplante Rotationen, vor allem in die Funktionsbereiche, seien verschoben worden. Bisweilen sei die Weiterbildung auch durch Kurzarbeit beeinträchtigt worden. Letztlich geht die Hälfte der Umfrageteilnehmer davon aus, dass sich ihre Weiterbildungszeit durch die Pandemie um mehr als zwei (38%) bzw. sechs (11%) Monate verlängern wird.
Dass die Situation für manche Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) kritisch ist, sehen auch die zuständigen Ärztekammern so. Die Sächsische Landesärztekammer weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass durch Kurzarbeit bedingte Weiterbildung in Teilzeit nur anteilig angerechnet werden kann, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit) beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängere sich entsprechend. Eine Unterbrechung könne nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden, heißt es in der Weiterbildungsordnung.
Die Hessische Landesärztekammer bemüht sich um Schadensbegrenzung. In Pandemiezeiten könne nicht „starr“ an Mindestweiterbildungszeiten festgehalten werden, erklärte Präsidiumsmitglied Dr. med. H. Christian Piper in einem Interview mit dem „Hessischen Ärzteblatt“. Deshalb sei §4 der Weiterbildungsordnung (Unterbrechung der Weiterbildung von nicht mehr als sechs Wochen) auf Coronafälle ausgeweitet worden. Problematisch seien hingegen mehrmonatige Ausfälle, beispielsweise bei schwangeren Ärztinnen, die pandemiebedingt im Beschäftigungsverbot seien. Diese Ausfallzeiten müssten immer nachgeholt werden.
Piper spricht im Interview auch die Anrechenbarkeit von Einsätzen auf Intensivstationen und Corona-Isolierstationen an, die in vielen Fächern möglich sei. Hier sind allerdings die ÄiW der „größeren Fächer“ im Vorteil, da diese ohnehin einen mindestens sechsmonatigen Abschnitt in der Inneren Medizin oder der Anästhesie absolvieren müssen. Da viele prüfungsrelevante Kurse ausgefallen sind, hat die Hessische Landesärztekammer beschlossen, Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich formal bereits zur Prüfung anzumelden, obwohl der abschließende Kurs noch nicht besucht wurde. Voraussetzung ist der Nachweis einer Anmeldung zum nächstmöglichen Kurs vor dem Prüfungstermin.
Welche Konsequenzen eine mögliche Verlängerung der Weiterbildungszeiten für die ÄiW hätte, ist noch nicht absehbar. Da die Zahl der Weiterbildungsbefugten begrenzt ist und die nächsten Medizinabsolventen bereits in den Startlöchern stehen, könnte es vorübergehend zu einem Engpass kommen.
Weitere Informationen:
BDI-Umfrage
Interview im Hessischen Ärzteblatt