Klar ist, dass es für die Erstversorgung mit einer Hörhilfe immer einer HNO-ärztlichen Verordnung bedarf. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 1 der Hilfsmittel-Richtlinie. Schließlich ist eine umfassende Untersuchung notwendig, um die Ursache des Hörverlustes abzuklären.
Folgeversorgung medizinisch begründen
„Auch bei einer Folgeversorgung ist die Wiederverordnung durch einen HNO-Arzt immer dann erforderlich, wenn eine erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist, wovon unter medizinischen Aspekten bei individuell anzupassenden Hörgeräten regelmäßig auszugehen ist“, erklärt der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Albrecht Wienke. Sollte bei einem gesetzlich versicherten Patienten die Folgeversorgung mit einer Hörhilfe medizinisch geboten sein und ärztlich wiederverordnet werden, habe der Patient auch einen Anspruch auf eben diese Versorgung und eine Kostenübernahme durch seine Krankenkasse.
Die Hilfsmittel-Richtlinie besagt, dass eine Wiederverordnung von Hörgeräten erst nach Ablauf von fünf Jahren bei Kindern und Jugendlichen sowie nach Ablauf von sechs Jahren bei Erwachsenen möglich ist (§ 31). Vor Ablauf dieser Frist muss sie besonders begründet werden. Anerkannt werden medizinische Gründe wie eine fortschreitende Hörverschlechterung oder technische Gründe, die sich aus dem Gerätezustand ergeben. Um Streitigkeiten mit der Krankenkasse des Patienten zu vermeiden, sollten dem Antrag auf Bezuschussung aber auch nach Ablauf der fünf bzw. sechs Jahre bei einer Folgeversorgung entsprechende medizinische Befunde beigefügt werden, die die Notwendigkeit einer neuen Versorgung belegen. HNO-Ärztinnen und -Ärzte sollten ihre Patienten unbedingt darauf hinweisen und einschlägige Befunde zur Verfügung stellen.
Anträge auf Wiederversorgung immer öfter abgelehnt
Nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes werden Anträge auf eine Wiederversorgung mit Hörhilfen nach Ablauf von sechs Jahren immer häufiger abgelehnt. Begründet wird dies von den Kassen damit, dass das alte Gerät – trotz einer Verschlechterung der Hörleistung – den Hörverlust angemessen ausgleichen könne. „Da sich die Geschwindigkeit des technischen Fortschritts bei Hörgeräten – insbesondere auch in Bezug auf ihre audiologischen Eigenschaften und Gebrauchsvorteile – in den letzten zwei Jahrzehnten eher weiter beschleunigt als verlangsamt hat, besteht auch kein Anlass, diesen regelmäßigen Versorgungszeitraum zu verlängern“, so der Deutsche Schwerhörigenbund.