Der Weg zum Antrag
Die Weiterbildungsbefugnis kann ausschließlich online im Mitgliederportal der Ärztekammer Berlin beantragt werden. Wie das genau funktioniert, ist detailliert in der Anleitung "Wie Sie einen Antrag auf Erteilung einer Befugnis zur Leitung der Weiterbildung stellen" beschrieben. Die dazu notwendigen Zugangsdaten für das Portal werden durch die Abteilung 3: Kammermitgliedschaft / Berufsbildung / EU- und Kammerrecht (KBR) vergeben und können online, per E-Mail und persönlich angefragt werden (Anleitung Portalzugang).
Kontakt
Ärztekammer Berlin
Abteilung 1 - Weiterbildung / Ärztliche Berufsausübung
T (30) 40 80 61 01 0
weiterbildung@ aekb.de
Der Antrag erfolgt | Online |
Zeitrahmen | ca. 4-6 Wochen |
Vor dem Ausfüllen des Online-Formulars ist zu beachten, dass die persönglichen Daten bei der Abteilung Melde- und Beitragsangelegenheiten der Ärztekammer Berlin auf dem aktuellsten Stand sind.
Für die Dateneingabe werden folgende Unterlagen mit den entsprechenden Angaben benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- E-Mail-Adresse
- Jährliches Leistungsspektrum des eigenen Tätigkeitsbereiches
- Behandlungsumfang (Gesamt-Patienten- und Bettenzahl) bezogen auf alle angegebenen Tätigkeitsorte
Das Online-Formular besteht aus folgenden Teilen:
- Fachliche Daten
- Persönliche Daten
- Angaben zu Weiterbildungsstätten und Tätigkeitsorten
- Angaben zur ärztlichen Tätigkeit
Die jeweiligen Weiterbildungsinhalte/Richtlinien stehen als PDF-Dokument zur Verfügung.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Ausgedrucktes und unterschriebenes Online-Formular
- Lesbare Kopie des Personalausweises / Reisepasses
- Strukturiertes Weiterbildungsprogramm gemäß §5 Absatz 5 Weiterbildungsordnung von 2004
- Ggf. ergänzende Unterlagen (z.B. Leistungsstatistik)
Die Beantragung ist auch mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse eZugang@ möglich. aekb.de
Im Antragsformular werden folgende Informationen abgefragt:
- Persönliche Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Kopie des Personaldokuments (Personalausweis oder Reisepass)
- Adressdaten
- Informationen zur Weiterbildungsstätte
- Fallzahlen: Anzahl der GKV/PKV/BG Patient:innen (für den ambulanten Bereich)
- Fallzahlen: Anzahl der ambulanten/stationären Patient:innen, Bettenzahl, Auslastung (für den stationären Bereich)
- Umfang der ärztlichen Tätigkeit
- Anzahl der Ärzt:innen in Weiterbildung
- Strukturiertes Weiterbildungsprogramm
- Zustimmung der Verwaltung der Weiterbildungsstätte
- Es ist eine Selbsterklärung zu unterzeichnen.
Eventuell werden während der Antragsbearbeitung weitere Unterlagen angefordert, um die Plausibilität zu prüfen.
Weiterbildungsgespräche
Die Weiterbildungsordnung schreibt vor, dass Weiterbildungsgespräche am Ende jedes Weiterbildungsabschnitts bzw. mindestens einmal jährlich geführt werden müssen. In diesen Gesprächen wird der aktuelle Stand der Weiterbildung von beiden Seiten beurteilt. Es dient dazu bestehende Defizite zu benennen und die nächsten Schritte der Weiterbildung zu planen. Der Inhalt dieses Gesprächs muss dokumentiert werden. Wenn der Platz an der dafür vorgesehenen Stelle im Logbuch nicht ausreicht, kann die Dokumentation auch auf einem zusätzlichen Blatt erfolgen. Es ist empfehlenswert im Gespräch den Stand der Weiterbildung anhand des Logbuchs durchzugehen und bei dieser Gelegenheit Inhalte bestätigen zu lassen, die bereits erbracht wurden.
Weiterbildungsplan
Mit dem strukturierten Weiterbildungsprogramm sollen Aufbau und Ablauf der Weiterbildung dargestellt werden. Hierfür gibt es keine Formvorschriften. Die Mindestanforderungen für ein strukturiertes Weiterbildungsprogramm beschreiben die folgenden Unterlagen:
- Mindestanforderungen für das Strukturierte Weiterbildungsprogramm (ambulanter Bereich)
- Mindestanforderungen für das Strukturierte Weiterbildungsprogramm (stationärer Bereich)
Weiterbildungszeugnis
Weiterbildungsbefugte sind verpflichtet ein Zeugnis über die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auszustellen (siehe hierzu § 9 Abs. 1 Weiterbildungsordnung von 2021). Darüber hinaus sind darin Beginn und Ende der Weiterbildungszeit mit tagesgenauen Daten am entsprechenden Standort, aber auch Rotationen, Unterbrechungen und der Umfang der Tätigkeiten (Vollzeit oder Teilzeit in Prozent) zu dokumentieren. Das Weiterbildungszeugnis muss eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung enthalten. Die persönlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen werden im Logbuch dokumentiert und von den Befugten bestätigt.
Weiterbildungsordnung 2021
- WBO 2021
- Befugniskriterien für Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen
- Richtlinie zur WBO 2021
- Befugniskriterien Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Weiterbildungsordnung 2004
Übergangsbestimmungen
- Befugnisse zur Weiterbildung gelten jeweils nur für die Weiterbildungsordnung, nach der sie erteilt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin von 2021 (WBO 2021) müssen also neue Befugnisse für alle Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen erteilt werden.
- Da die Ärztekammer Berlin eine hohe Anzahl von Befugnisanträgen für die WBO 2021 erwartet, wird die zuständige Abteilung Weiterbildung / Ärztliche Berufsausübung diese über einen längeren Zeitraum, voraussichtlich etwa drei Jahre, sukzessive abarbeiten und bescheiden.
Übergangszeiten für bestehende Weiterbildungsbefugnisse:
- Ärztinnen und Ärzte, die über eine gültige Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin von 2004 (WBO 2004) verfügen, dürfen für einen definierten Zeitraum auf dieser Grundlage weiterbilden sowie Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte für die WBO 2021 bestätigen.
- Um zu gewährleisten, dass sich die zu erwartenden Befugnisanträge gleichmäßig über mehrere Jahre verteilen, werden in jedem Jahr die Befugnisanträge für bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen bearbeitet. Für den Übergang werden jeweils angemessene Fristen gesetzt.
Fristen für die Übergangsregelungen – Zeitplan:
- Die Weiterbildungsbefugnisse für alle Bezeichnungen werden gestaffelt über einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der WBO 2021 am 30. November 2022 erteilt.
- Für die jeweilige Übergangszeit kann die Ärztekammer Berlin Weiterbildungszeiten und Kompetenzen anerkennen, die auf Grundlage einer Befugnis nach der WBO 2004 bestätigt wurden.
- Die letzten Befugnisse nach der WBO 2021 werden voraussichtlich bis spätestens zum 30. Juni 2026 erteilt.
- Weiterbildungszeiten nach dem 30. Juni 2026 müssen zwingend auf der Grundlage einer Befugnis nach der WBO 2021 abgeleistet worden sein, wenn sie für eine Weiterbildung nach der WBO 2021 anerkennt werden sollen.
- Weiterbildungszeiten, die nach dem 30. Juni 2026 erbracht werden und auf der Grundlage einer Befugnis nach der WBO 2004 bestätigt werden, können nicht mehr für die WBO 2021 angerechnet werden.
Im Jahr 2024 steht in allen Veranstaltungen die neue Weiterbildungsordnung von 2021 im Mittelpunkt.
Logbuch
Das Logbuch führen die Ärztinnen bzw. Ärzte in Weiterbildung selbst. Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und die erbrachten Leistungszahlen müssen von den befugten Ärztinnen bzw. Ärzten bestätigt werden. Dafür kann es notwendig sein, dass den Befugten Nachweise über erbrachte Eingriffe und Maßnahmen vorgelegt werden bevor die entsprechenden Weiterbildungsinhalte unterschrieben werden. Es ist empfehlenswert das Logbuch gemeinsam im jährlichen Weiterbildungsgespräch durchzugehen.
eLogbuch
Die Umsetzung des eLogbuchs wird in Berlin weitestgehend zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) erwartet. Das eLogbuch gilt nur für die neue Weiterbildungsordnung.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Arztregister und Bedarfsplanung
T (030) 31 00 33 11
arztregister@ kvberlin.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Voraussetzungen für die finanzielle Förderung
- Die Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber stellen rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses.
- Die beantragende Praxis muss überwiegend konservativ tätig sein.
- Die Gewährung eines Zuschusses kann nur für die Zukunft und für vollständig abgeleistete ganze Kalendermonate erfolgen.
- Vor der Gewährung des Zuschusses muss die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin bzw. eines -assistenten bei der KV Berlin beantragt und genehmigt worden sein.
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen fördern die ärztliche Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und in zugelassenen MVZ durch einen Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Sie leisten damit einen Beitrag, um den Bedarf der patientennahen ambulanten allgemein- und fachärztlichen Versorgung zu decken.
Bei Vollzeitbeschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten wird ab dem 1. Januar 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 5.400 Euro gezahlt. Dieser ist durch die Praxis in vollem Umfang als Zuschuss zum Bruttogehalt an den Weiterbildungsassistenten weiterzugeben (je Teilzeitstelle entsprechend anteilig: bei 50 Prozent: 2.700 Euro, bei 75 Prozent: 4.050 Euro).
Die Überweisung der gewährten Förderung erfolgt regulär zum Ende eines Fördermonats, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats auf das Honorarkonto des Antragstellers.
Fachärztliche Versorgung
Für die ambulante Weiterbildung in weiteren grundversorgenden Fachgebieten sind bundesweit 2.000 Förderstellen vorgesehen. Auf Grund der Begrenztheit der förderfähigen Stellen können nicht alle Anträge zum beantragten Zeitraum positiv beschieden werden.
Das Förderkontingent von 88,36 Vollzeitstellen im KV-Bereich Berlin wird für die Fachgebiete durch die KV Berlin quotiert. HNO zählt gemäß aktueller Verwaltungsrichtlinie zu den förderfähigen Fachgruppen. Die Vergabe der Förderstellen erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge bei vollständig vorliegenden Unterlagen. Auf Grund der Begrenztheit der förderfähigen Stellen können nicht alle Anträge zum beantragten Zeitraum positiv beschieden werden.
Bereits besetzte, noch laufende Stellen werden auf die Anzahl förderfähiger Stellen angerechnet. Die Auswahl förderwürdiger Facharztgruppen auf der Landesebene wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bedarfsplanung jährlich zum 31.03. überprüft.
Förderdauer der fachärztlichen Weiterbildung
- Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer muss für die zu fördernde Fachgruppe eine fakultative ambulante Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten vorsehen.
- Die Mindestförderdauer für die ambulante Weiterbildung beträgt in der Regel zwölf Monate.
- Die maximale Förderdauer in einer vertragsärztlichen Praxis beträgt 24 Monate.
Anträge
- Antrag zur Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V
- Erklärung zur Weitergabe von Fördermitteln
- Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer Weiterbildungsassistenz gemäß §32 Abs.2 S.2 Nr.1 Ärzte-ZV
- Weitere Informationen
Beantragung
Die Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ist bei der KV Berlin zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Dokumente einzureichen:
- Vollständiger Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten oder eine bereits genehmigte Beschäftigung
- Kopie der Approbation des Weiterbildungsassistenten
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Kopien der Arbeitszeugnisse der vergangenen Weiterbildungsabschnitte
Verlängerung
Die Verlängerung der Gewährung eines Zuschusses muss bei der KV Berlin rechtzeitig zugleich mit der Verlängerung der Genehmigung der Beschäftigung beantragt werden. Hierzu genügt ein formloses Anschreiben. Zusätzlich muss eine Kopie des verlängerten Arbeitsvertrags eingereicht werden.
Nachweis
Zum Nachweis der vereinbarungsgemäßen Weitergabe der Förderung als Teil des Bruttogehalts an den Weiterbildungsassistenten ist die Erklärung zur Weitergabe von Fördermitteln ausgefüllt zum Ende eines Weiterbildungsabschnitts und bei jahresübergreifender Förderung zusätzlich zum Jahreswechsel an die KV Berlin zu übersenden. Die Erklärung ist auch dem Bewilligungsbescheid beigefügt.
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)