Der Weg zum Antrag
Die Weiterbildungsbefugnis für die Facharztbezeichnung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gemäß Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 muss über das Mitgliederportal der Ärztekammer Bremen beantragt werden. Einen entsprechenden Zugang kann man dort ebenfalls erhalten.
Kontakt
Ärztekammer Bremen
Ärztliche Weiterbildung
Susanne Freitag
T (0421) 34 04 22 2
Lisa Biniasz
T (0421) 34 04 22 3
Tina Ahrens
T(0421) 34 04 22 4
wb@aekhb.de
F (0421) 34 04 20 8
| Der Antrag erfolgt | Online |
| Zeitrahmen | ca. 2 Monate |
Grundvoraussetzung für Weiterbildende ist eine mehrjährige Berufserfahrung nach dem eigenen Abschluss der entsprechenden Weiterbildung. Diese mehrjährige Tätigkeit gilt grundsätzlich als belegt, wenn der zeitliche Umfang der Berufserfahrung der Mindestweiterbildungszeit des entsprechenden Gebietes entspricht.
Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte Ärztin bzw. den Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
Kompetenzerwerb: Hilfe zur Selbsteinschätzung
Die WBO 2020 ist kompetenzbasiert: Mit Abschluss der Weiterbildung müssen Weiterzubildende besondere ärztliche Kompetenzen vorweisen und belegen. Wie können aber Weiterzubildende den eigenen Weiterbildungsstand einschätzen? Und woher wissen Befugte, welche dieser Kompetenzen sie vermitteln können? Eine Matrix hilft hier bei der Selbsteinschätzung.
- Angaben zur Abteilung/Institution/Praxis, in der die Weiterbildung stattfinden soll (wie Stellenplan, Gesamtpatientenzahl, Geräteliste)
- ICD-Diagnosestatistik / OPS-Statistik (im stationären Bereich)
- KV-Abrechnungsstatistik / GOP-Häufigkeitsstatistik (im niedergelassenen Bereich)
- Leistungsangaben der beantragten Kompetenz
- Ein aktuelles Weiterbildungskonzept
- Beruflicher Werdegang (bei Erstanträgen)
Mit jedem Antrag für eine Weiterbildungsbefugnis muss ein Weiterbildungskonzept bei der Ärztekammer Bremen eingereicht werden. Weiterbildungsbefugte müssen ihren Weiterzubildenden das Weiterbildungskonzept aushändigen.
Weiterbildungsordnung 2020
Am 1. Juli 2020 ist die aktuelle Weiterbildungsordnung (WBO) in Kraft getreten.
Weiterbildungsordnung 2005
Übergangsbestimmungen
Zum 30. Juni 2023 sind die Übergangsbestimmungen für die Schwerpunktanerkennungen und Zusatzbezeichnungen gemäß der alten Weiterbildungsordnung von 2005 ausgelaufen (§ 20 Abs. 5 und 6 WBO 2020). Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten der WBO 2020 am 1. Juli 2020 in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung befanden, konnten diese nur noch nach den Bestimmungen der WBO 2005 abschließen, wenn sie die Zulassung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2023 beantragt haben. Nach diesem Termin richtet sich die Zusatz- oder Schwerpunktweiterbildung zwingend nach der neuen Weiterbildungsordnung 2020.
Für den Erwerb einer Facharztkompetenz endet die Übergangsfrist zum 30. Juni 2027.
In Bremen steht nun auch das elektronische Logbuch (eLogbuch) zur Verfügung. Es dient der kontinuierlichen Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts durch die Ärztinnen bzw. Ärzte in Weiterbildung und der Bestätigung durch die Weiterbildungsbefugten. Wer eine Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung 2020 (WBO 20) beginnt oder sich dafür entscheidet, die begonnene Weiterbildung nach dieser zu beenden, soll die Weiterbildung im eLogbuch dokumentieren.
Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte
- Gemäß der Weiterbildungsordnung 2020 (WBO 20) sind Weiterbildungsinhalte mit Hilfe des Logbuchs fortlaufend zu dokumentieren. Die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte haben die dort dokumentierte Weiterbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu bewerten.
- Die Weiterbildenden können das eLogbuch und die dort eingetragenen Weiterbildungsinhalte erst nach erfolgter Freigabe durch in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte einsehen und bestätigen!
- Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Weiterbildenden und die Weiterzubildenden jeweils im Besitz eines Portalzugangs sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Weiterzubildenden einen Weiterbildungsabschnitt unter Anleitung anlegen und für die weiterbildende Ärztin bzw. den Arzt freigeben können.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Bremen
Maike Tebben, LL.M.
Abteilungsleitung Recht & Zulassung
T (0421) 34 04 32 1
m.tebben@kvhb.de
Anke Jacobs
Weiterbildung
T (0421) 34 04 32 4
a.jacobs@kvhb.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V
Die Höhe des Förderbetrags beträgt 5.800 Euro pro Monat je Vollzeitstelle. Der Betrag wird an den weiterbildenden Arzt ausbezahlt, der diese Förderung in voller Höhe als Anteil der Vergütung an den Arzt in Weiterbildung weiterleitet.
Aus der bundeseinheitlichen Fördervereinbarung stehen der KV Bremen für die Förderperiode vom 1. April 2025 bis 31. März 2026 insgesamt 16,33 Förderstellen für Weiterbildungen in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zu.
2,0 dieser Förderstellen sind ausschließlich der Weiterbildung zum FA für Kinder- und Jugendmedizin vorbehalten. Eine Vergabe dieser Förderstellen erfolgt in Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge.
Für die übrigen 14,33 Förderstellen sind durch die KV Bremen gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen folgende förderfähige Facharztgruppen für Bremen und Bremerhaven festgelegt worden:
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
Sollten bis zum 01.10.2025 insgesamt 10 oder weniger Förderstellen vergeben sein, können weitere Facharztgruppen in die Förderung aufgenommen werden. In diesem Fall wird die KVHB Sie rechtzeitig informieren.
Anträge auf Gewährung einer finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung sind schriftlich bei der KVHB, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, einzureichen. Das Antragsformular finden Sie hier.
Fristen: Anträge können frühestens 6 Monate vor Tätigkeitsaufnahme gestellt werden. Nur solche Anträge, die bis zum 15. eines Monats vollständig vorliegen (inklusive der von der Ärztekammer auszufüllenden Anlage 1), können bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Werden mehr Anträge gestellt als Förderstellen zu vergeben sind, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zu beachten sind außerdem folgende Voraussetzungen:
- Gefördert werden nur überwiegend konservativ tätige Praxen.
- Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
- Die Förderung kann für bis zu 36 zusammenhängende Monate gewährt werden; für längere Zeiträume ist ein neuer Antrag nötig.
- Die Entscheidung über Fördermittel trifft der Vorstand der KVHB je nach verfügbaren Mitteln, ohne Rechtsanspruch auf Förderung.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner zum Thema Weiterbildung sehr gerne zur Verfügung: weiterbildung@kvhb.de
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 08/2025)
