Der Weg zum Antrag
Die Weiterbildungsbefugnis für die Facharztbezeichnung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gemäß Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 muss über das Mitgliederportal der Ärztekammer Bremen beantragt werden. Einen entsprechenden Zugang kann man dort ebenfalls erhalten.
Grundvoraussetzung für Weiterbildende ist eine mehrjährige Berufserfahrung nach dem eigenen Abschluss der entsprechenden Weiterbildung. Diese mehrjährige Tätigkeit gilt grundsätzlich als belegt, wenn der zeitliche Umfang der Berufserfahrung der Mindestweiterbildungszeit des entsprechenden Gebietes entspricht.
Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte Ärztin bzw. den Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
Kompetenzerwerb: Hilfe zur Selbsteinschätzung
Die WBO 2020 ist kompetenzbasiert: Mit Abschluss der Weiterbildung müssen Weiterzubildende besondere ärztliche Kompetenzen vorweisen und belegen. Wie können aber Weiterzubildende den eigenen Weiterbildungsstand einschätzen? Und woher wissen Befugte, welche dieser Kompetenzen sie vermitteln können? Eine Matrix hilft hier bei der Selbsteinschätzung.
- Angaben zur Abteilung/Institution/Praxis, in der die Weiterbildung stattfinden soll (wie Stellenplan, Gesamtpatientenzahl, Geräteliste)
- ICD-Diagnosestatistik / OPS-Statistik (im stationären Bereich)
- KV-Abrechnungsstatistik / GOP-Häufigkeitsstatistik (im niedergelassenen Bereich)
- Leistungsangaben der beantragten Kompetenz
- Ein aktuelles Weiterbildungskonzept
- Beruflicher Werdegang (bei Erstanträgen)
Mit jedem Antrag für eine Weiterbildungsbefugnis muss ein Weiterbildungskonzept bei der Ärztekammer Bremen eingereicht werden. Weiterbildungsbefugte müssen ihren Weiterzubildenden das Weiterbildungskonzept aushändigen.
Weiterbildungsordnung 2020
Am 1. Juli 2020 ist die aktuelle Weiterbildungsordnung (WBO) in Kraft getreten.
Weiterbildungsordnung 2005
Übergangsbestimmungen
Zum 30. Juni 2023 sind die Übergangsbestimmungen für die Schwerpunktanerkennungen und Zusatzbezeichnungen gemäß der alten Weiterbildungsordnung von 2005 ausgelaufen (§ 20 Abs. 5 und 6 WBO 2020). Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten der WBO 2020 am 1. Juli 2020 in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung befanden, konnten diese nur noch nach den Bestimmungen der WBO 2005 abschließen, wenn sie die Zulassung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2023 beantragt haben. Nach diesem Termin richtet sich die Zusatz- oder Schwerpunktweiterbildung zwingend nach der neuen Weiterbildungsordnung 2020.
Für den Erwerb einer Facharztkompetenz endet die Übergangsfrist zum 30. Juni 2027.
In Bremen steht nun auch das elektronische Logbuch (eLogbuch) zur Verfügung. Es dient der kontinuierlichen Dokumentation des Weiterbildungsfortschritts durch die Ärztinnen bzw. Ärzte in Weiterbildung und der Bestätigung durch die Weiterbildungsbefugten. Wer eine Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung 2020 (WBO 20) beginnt oder sich dafür entscheidet, die begonnene Weiterbildung nach dieser zu beenden, soll die Weiterbildung im eLogbuch dokumentieren.
Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte
- Gemäß der Weiterbildungsordnung 2020 (WBO 20) sind Weiterbildungsinhalte mit Hilfe des Logbuchs fortlaufend zu dokumentieren. Die weiterbildungsbefugten Ärztinnen und Ärzte haben die dort dokumentierte Weiterbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu bewerten.
- Die Weiterbildenden können das eLogbuch und die dort eingetragenen Weiterbildungsinhalte erst nach erfolgter Freigabe durch in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte einsehen und bestätigen!
- Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Weiterbildenden und die Weiterzubildenden jeweils im Besitz eines Portalzugangs sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Weiterzubildenden einen Weiterbildungsabschnitt unter Anleitung anlegen und für die weiterbildende Ärztin bzw. den Arzt freigeben können.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Bremen
Maike Tebben, LL.M.
Abteilungsleitung Recht & Zulassung
T (0421) 34 04 32 1
m.tebben@ kvhb.de
Anke Jacobs
Weiterbildung
T (0421) 34 04 32 4
a.jacobs@ kvhb.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist nicht förderfähig
Die KV Bremen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen haben sich am 31.03.2023 auf die Rahmenbedingungen der finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in der Förderperiode vom 01.04.2023 bis 31.03.2024 geeinigt.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) im Jahr 2015 wurde die vormals lediglich auf die Allgemeinmedizin ausgerichtete Weiterbildungsförderung um Stellen für die Weiterbildung von Fachärzten weiterer Fächer ergänzt. Für diese weiteren Fächer stehen in der kommenden Förderperiode insgesamt 16,25 Förderstellen im Bezirk der KV Bremen zur Verfügung.
2,0 dieser Förderstellen sind der Weiterbildung zum FA für Kinder- und Jugendmedizin vorbehalten. Eine Vergabe dieser Förderstellen erfolgt in Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge. Eine Vergabe dieser Förderstellen für andere Weiterbildungen als die zum FA für Kinder- und Jugendmedizin wird ausgeschlossen.
Für die übrigen 14,25 Förderstellen einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie die KVHB auf vorrangig förderfähige sowie nachrangig förderfähige Arztgruppen:
1. Vorrangig förderfähig sind folgende Facharztgruppen:
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt
- Haut- und Geschlechtskrankheiten: Bremerhaven-Stadt
2. Nachrangig werden folgende Fachgruppen gefördert:
- Kinder-und Jugendmedizin: Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt
- Haut- und Geschlechtskrankheiten: Bremen-Stadt
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe: Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt
- Urologie: Bremen-Stadt und Bremerhaven-Stadt
- Neurologie: Bremerhaven-Stadt
- Psychiatrie und Psychotherapie: Bremerhaven-Stadt
Anträge auf Gewährung einer finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung sind schriftlich bei der KVHB, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, einzureichen. Das Antragsformular finden Sie hier auf der Homepage der KVHB.
Fristen: Anträge können frühestens sechs Monate vor Tätigkeitsaufnahme gestellt werden. Nur solche Anträge, die bis zum 15. eines Monats vollständig vorliegen (inklusive der von der Ärztekammer auszufüllenden Anlage 1), können bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung wird die o.g. Rangfolge berücksichtigt. Werden mehr Anträge gestellt als Förderstellen zu vergeben sind, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Stellenbegrenzung: Sobald von den 14,25 zur Verfügung stehenden Förderstellen 12,00 Förderstellen vergeben wurden, tritt eine Stellenbegrenzung in Kraft. Anträge von Antragstellern aus nachrangig zu fördernden Facharztgruppen, für die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits 2,0 Förderstellen oder mehr gewährt wurden, finden bei der Vergabe der übrigen Stellen keine weitere Berücksichtigung.
Zu beachten sind außerdem folgende Voraussetzungen
Förderfähig sind nur Weiterbildungsverhältnisse ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Std./Wo. (§ 3 Abs. 2 S. 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
Gefördert werden nur überwiegend konservativ tätige Praxen (§ 3 Abs. 5 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Förderungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen maximalen Zeitraum von zusammenhängend 36 Monaten gewährt werden. Die Förderung von darüber hinausgehenden anerkennungsfähigen Weiterbildungszeiten ist grundsätzlich möglich, erfordert jedenfalls jedoch einen neuen Antrag.
Über die Gewährung von Fördermitteln entscheidet der Vorstand der KVHB im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel; ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)