Der Weg zum Antrag
Mitglieder der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern können ihren Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis papierlos online über das Mitgliederportal der Ärztekammer MV stellen. Wer einen Zugang zum Portal hat, kann dort alle unterschriebenen Antragsunterlagen hochladen und an das Referat Weiterbildung übermitteln. Der Antrag kann auch weiterhin per E-Mail, per Post oder persönlich eingereicht werden.
Antrag online stellen
Der Antrag kann online über das Mitgliederportal der Ärztekammer MV bearbeitet werden oder per E-Mail, per Post oder persönlich eingereicht werden.
Zum Mitgliederportal (mit Zugang)
Wer nicht über einen Zugang zum Mitgliederportal verfügt, kann seinen Online-Antrag mithilfe der folgenden Formulare stellen:
- Online Antrag ambulant (ohne Zugang)
- Online Antrag stationär (ohne Zugang)
Kontakt
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Referat Aus- und Weiterbildung
Constanze Frenz
WB-Befugnisse/Zulassung WB-Stätten
T (0381) 49 28 02 8
befugnisse@aek-mv.de
| Der Antrag erfolgt | Online oder schriftlich |
| Zeitrahmen | zurzeit erhöhte Bearbeitungsdauer |
Zu den folgenden Punkten sind Angaben im Antragsformular zu machen:
- Tätigkeiten in der Versorgung; Befugnisart des Antrags, ggf. Hausbesuche
- Angaben zur Weiterbildungsstätte (durchschnittliche Fallzahl/Quartal der bzw. des Antragstellenden; Arbeitsplatz der bzw. des Weiterzubildenden; Teilnahme an Qualitätssichernden Maßnahmen; Weiterbildungsgespräche, Welche Perspektive haben Weiterzubildende nach Abschluss der Weiterbildung?)
Geforderte Anlagen
- Beruflicher Werdegang
- Beschreibung der beruflichen/ärztlichen Tätigkeitsfelder und evtl. Besonderheiten der WB-Stätte
- Bei operativen Fächern: ein persönlicher Operationskatalog der letzten zwei Jahre (keine OPS-Übersicht)
- Das gegliederte Programm für die Umsetzung der Weiterbildung im beantragten Weiterbildungsabschnitt an der Weiterbildungsstätte (§ 5 Abs. 10 WBO ÄK MV 2020)
- Merkblatt für Weiterbilder
- Darstellung der apparativen Ausstattung der Weiterbildungsstätte
- Aktueller Arztregisterauszug der Kassenärztlichen Vereinigung (Tel. 0385 / 74 31 363)
- Ausführliche Informationen zu Ihren Aufgaben und Pflichten als Weiterbilder in einer Übersicht.
Weiterbildungsgespräche
Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt am Ende eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt und im Logbuch dokumentiert wird.
Bestehende Defizite werden aufgezeigt.
Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Weiterbildungsprogramm
Dem Antrag zur Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Dabei kann auf einen von der Ärztekammer fachlich empfohlenen Weiterbildungsplan Bezug genommen werden.
Das Weiterbildungsprogramm gibt den Rahmen für die Weiterbildung unter Ihrer Anleitung wieder und ist bei der Vereinbarung zur Weiterbildung, spätestens jedoch am Beginn der Weiterbildung Ihren Weiterbildenden auszuhändigen.
Die Ärztekammer bietet zudem an, dass Ihr bei Antragstellung eingereichtes Weiterbildungsprogramm zusammen mit Ihrer Weiterbildungsbefugnis auf der Website veröffentlicht wird.
Weiterbildungszeugnis
Der Weiterbilder ist verpflichtet, über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
Das Zeugnis ist am Ende des Weiterbildungsabschnitts innerhalb von drei Monaten auszustellen.
Mehr zum Weiterbildungszeugnis finden Sie in unserem Merkblatt.
Weiterbildungsordnung 2020
Die Rahmenbedingungen der ärztlichen Weiterbildung sind in Abschnitt A der Weiterbildungsordnung formuliert. Hier finden sich Regelungen zum Beginn, zur Art, Dauer und Gestaltung der Weiterbildung und zu den Voraussetzungen um als Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte tätig werden zu können. Das Anerkennungsverfahren am Ende der jeweiligen Weiterbildung (Zulassungsverfahren) ist ebenfalls in Abschnitt A geregelt.
Weiterbildungsordnung 2005
Übergangsbestimmungen
Ärztinnen und Ärzte, die ihre Weiterbildung nach der zuvor geltenden Weiterbildungsordnung vom 20.06.2005 (WBO ÄK MV 2005) begonnen haben, können ihre Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 20.06.2005 innerhalb von Übergangsfristen beenden. Für die Facharzt-Weiterbildung endet diese Frist am 28.07.2027 und für Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen am 28.07.2023.
Das eLogbuch-System erlaubt eine übersichtliche und nachvollziehbare Erfassung des Weiterbildungsstandes und bietet darüber hinaus weitere Funktionen, die den Verlauf der ärztlichen Weiterbildung erleichtern, wie zum Beispiel die Auflistung einzelner Weiterbildungsabschnitte, Anzeige des Weiterbildungsstandes und vereinfachte Übertragung bei einem Wechsel in den Bereich einer anderen (Landes-)Ärztekammer.
Als Arzt in Weiterbildung müssen Sie Ihre Weiterbildung regelmäßig im elektronischen Logbuch (eLogbuch) dokumentieren.
Die eLogbücher sind über das Mitgliederportal der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen.
Zugang zu den elektronischen Logbüchern der ÄK MV
Die Anmeldung erfolgt über das Mitgliederportal auf der Homepage der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.
Freigabe an und Bestätigung durch Weiterbildungsbefugte
Weiterzubildende können jederzeit ihre Weiterbildenden um Bestätigung des erreichten Weiterbildungsstandes bitten. Hierzu erhält die bzw. der Weiterbildende durch die „Freigabe“ temporär einen Zugang zum Logbuch der Assistentin bzw. des Assistenten. Die bzw. der Weiterbildende wird über die in der eLogbuch-Software hinterlegten E-Mail über die Freigabe des Logbuchs benachrichtigt, nimmt dann vorübergehend Einblick in das Logbuch der bzw. des Weiterzubildenden und bestätigt den Weiterbildungsstand hinsichtlich der angefragten einzelnen Kompetenzen. Zusätzlich können Weiterbildende - wenn sie möchten - über die Kommentarfunktion Erklärungen und/oder Ergänzungen zu den einzelnen Kompetenzen hinzufügen. Sobald die bzw. der Befugte mit der Bestätigung fertig ist, erfolgt eine „Rückgabe“ des Logbuchs an die Weiterzubildenden und die bzw. der Weiterbildende kann erst bei der nächsten Freigabe wieder auf dieses zugreifen.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Sicherstellung
Grit Liborius
T (0385) 74 31 36 5
F (0385) 74 31 45 3
weiterbildung@kvmv.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Die KVMV fördert gemeinsam mit den Krankenkassen die ambulante Weiterbildung zur Erlangung der Facharztbezeichnung mit einem monatlichen Gehaltskostenzuschuss. Grundlage ist die auf Bundesebene geschlossene Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Die Förderungsvoraussetzungen sind dem Statut über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben und von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung zu entnehmen.
Der Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung beträgt im ambulanten Bereich 5.800 € je Vollzeitstelle. Im Bereich der allgemeinmedizinischen Weiterbildung gibt es weitere Zuschüsse, wenn sich die weiterbildende Praxis in einem von Unterversorgung bedrohten (250 €) oder in einem tatsächlich unterversorgten Gebiet (500 €) befindet.
Neben der Allgemeinmedizin werden seit Oktober 2016 auch weitere Fachgebiete der Grundversorgung gefördert. Welche Fachgebiete das sind, legen die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen jährlich auf Landesebene fest.
Eine Stellenbegrenzung für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gibt es gegenwärtig nicht. Für die finanzielle Förderung der übrigen Fachgebiete stehen in Mecklenburg-Vorpommern aktuell rund 38 Förderstellen zur Verfügung.
Anträge
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 08/2025)
