Der Weg zum Antrag

Die Weiterbildungsbefugnis muss schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formular verschickt die Ärztekammer Nordhein auf Anfrage per E-Mail. Dabei ist anzugeben, für welche Bezeichnung man eine Befugnis erwerben möchten. Die Kammer versendet dann die entsprechenden Antragsunterlagen sowie eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen und eine Rechnung über die zu zahlende Gebühr.

Kontakt

Ärztekammer Nordrhein

Weiterbildungsabteilung

T (0211) 43 02 22 41 /-42, -43, -44, -45
wbbefug@  avoid-unrequested-mailsaekno.de

Website

Der Antrag erfolgt Schriftlich (Formular anfragen)
Zeitrahmen k.A.

Die aktuellen Gebühren können der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnommen werden.

Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

  • Im Krankenhaus: 200,-- Euro
  • In der Praxis und anderen Einrichtungen: 75,-- Euro

Weitere Informationen

 

Eine Weiterbildungsbefugnis kann von Ärztinnen und Ärzten beantragt werden, die die für eine qualifizierte Weiterbildung notwendigen Rahmenbedingungen anbieten können und die entsprechende Bezeichnung führen.

  • Vorhandene eigene Qualifikation mit mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung
  • Patientengut
  • Strukturelle Voraussetzungen
  • Weiterbildungskonzept

Weiterbildungsordnung 2022

Weiterbildungsordnung 2014

Übergangsbestimmungen

Wer eine Facharztanerkennung nach der WBO 2014 erwerben möchte, muss bis zum 30.6.2027 zur Prüfung angemeldet sein.

Die Übergangsvorschriften zum Erwerb einer Zusatz-Weiterbildung oder eines Schwerpunktes nach der WBO 2014 sind zum 30.6.2023 ausgelaufen. Eine Anmeldung zur Prüfung ist nicht mehr möglich.

Kontakt

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

T (0221) 77 63 76 00
niederlassungsberatung@  avoid-unrequested-mailskvno.de

Website

Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig

Durch die Bundesvereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V sind die finanziellen Mittel für die Förderung der grundversorgenden Fachärzte auf 231,98 Förderstellen für das Jahr 2025 in Nordrhein begrenzt (keine Begrenzung für die Allgemeinmedizin).

Die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V auf Bundesebene sieht vor, dass in Nordrhein gemeinsam und einheitlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen die Beschäftigung von Ärzten und Ärztinnen in Weiterbildung gefördert werden.

Auch bei unten genannten Facharztgruppen wird die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/-innen mit einem Zuschuss von 5.800,00 Euro monatlich bei einer Vollzeittätigkeit gefördert. Teilzeittätigkeiten werden entsprechend angepasst.

Die Förderung der Weiterbildung für die grundversorgenden Fachärzte wird für alle Fachgruppen einheitlich auf 24 Monate begrenzt.

Anträge

Die Unterlagen können am PC ausgefüllt werden. Aus Rechtsgründen sind eigenhändige Unterschriften erforderlich.

Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

(Stand 08/2025)