Der Weg zum Antrag
Die Weiterbildungsbefugnis muss schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formular verschickt die Ärztekammer Nordhein auf Anfrage per E-Mail. Dabei ist anzugeben, für welche Bezeichnung man eine Befugnis erwerben möchten. Die Kammer versendet dann die entsprechenden Antragsunterlagen sowie eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen und eine Rechnung über die zu zahlende Gebühr.
Die aktuellen Gebühren können der Gebührenordnung Ärztekammer Nordrhein (§ 2) entnommen werden.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
- Im Krankenhaus: 200,-- Euro
- In der Praxis und anderen Einrichtungen: 75,-- Euro
- Weiterbildungsbefugnis und eigene Weiterbildung
- Richtwerte zur Ermittlung der Weiterbildungsbefugnisse für das Gebiet "Chirurgie"
- Weiterbildungsbefugnis und eigene Weiterbildung
Eine Weiterbildungsbefugnis kann von Ärztinnen und Ärzten beantragt werden, die die für eine qualifizierte Weiterbildung notwendigen Rahmenbedingungen anbieten können und die entsprechende Bezeichnung führen.
- Vorhandene eigene Qualifikation mit mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung
- Patientengut
- Strukturelle Voraussetzungen
- Weiterbildungskonzept
Weiterbildungsordnung 2022
Weiterbildungsordnung 2014
Übergangsbestimmungen
Wer eine Facharztanerkennung nach der WBO 2014 erwerben möchte, muss bis zum 30.6.2027 zur Prüfung angemeldet sein.
Die Übergangsvorschriften zum Erwerb einer Zusatz-Weiterbildung oder eines Schwerpunktes nach der WBO 2014 sind zum 30.6.2023 ausgelaufen. Eine Anmeldung zur Prüfung ist nicht mehr möglich.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
T (0221) 77 63 76 00
niederlassungsberatung@ kvno.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V auf Bundesebene sieht vor, dass in Nordrhein gemeinsam und einheitlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen die Beschäftigung von Ärzten und Ärztinnen in Weiterbildung gefördert werden.
Auch bei unten genannten Facharztgruppen wird die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin bzw. eines -assistenten mit einem Zuschuss von 5.400,00 Euro monatlich bei einer Vollzeittätigkeit gefördert. Halbtags- und Teilzeittätigkeiten werden entsprechend angepasst.
Bundesweit stehen für die Förderung der Weiterbildung von Fachgruppen der fachärztlichen Grundversorgung nach dem Gesetz 2.000 Stellen zur Verfügung. Hierbei erfolgt die Verteilung der aufgrund des Bevölkerungsanteils für Nordrhein für ein gesamtes Jahr zur Verfügung stehenden 232 Förderstellen.
Die Förderung der Weiterbildung für die grundversorgenden Fachärzte wird für alle Fachgruppen einheitlich auf 24 Monate begrenzt.
- Weitere Informationen
- Richtlinie Förderung grundversorgender Fachärztinnen und Fachärzte
- FAQ – Förderung der Weiterbildung
Anträge
Die Unterlagen können am PC ausgefüllt werden. Aus Rechtsgründen sind eigenhändige Unterschriften erforderlich.
- Förderung grundversorgende Fachärzte – alles in einer Datei
- Antrag auf Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes in Weiterbildung – Grundversorgende Fachärztinnen/Fachärzte
- Änderungsantrag Förderung Grundversorgende Fachärztinnen und Fachärzte – alles in einer Datei
- Erklärung zum Antrag auf Förderung der Weiterbildung für den Weiterzubildenden – Grundversorgende Fachärztinnen/Fachärzte
- Erklärung zum Antrag auf Förderung der Weiterbildung für den Weiterbildenden – Grundversorgende Fachärztinnen/Fachärzte
- Erklärung über die im Zeitraum der geförderten Weiterbildung erhaltenen Bruttogehälter
- Einwilligung Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterzubildende
- Einwilligung Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterbilder/Weiterbilderin
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes in Weiterbildung
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)