Der Weg zum Antrag
Die Antragstellung für Weiterbildungsbefugnisse und Weiterbildungsstättenzulassungen nach neuer Weiterbildungsordnung vom 21.09.2019 (WO 2020) ist nur noch digital über das Kammerportal möglich. Zur Nutzung des Kammerportals ist die Einrichtung bzw. das Vorhalten eines Portalzuganges notwendig.
Zur elektronischen Antragstellung
Kontakt
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Ressort Aus- und Weiterbildung – Ärztliche Weiterbildung; Befugnisse/Zulassungen
T (0251) 92 92 34 5
F (0251) 92 92 34 9
weiterbildung@ aekwl.de
befugnisse@ aekwl.de
Magnus Jürgens (Sachgebietsleiter)
T (0251) 92 92 30 1
Selina Bußmann
T (0251) 92 92 33 4
Der Antrag erfolgt | Online |
Zeitrahmen | ca. 3 Monate |
Gebührenpflichtige Anträge
Gemäß der am 09.09.2020 in Kraft getretenen Fassung der Verwaltungsgebührenordnung vom 21.09.2019 werden für die Bearbeitung folgender Antragsarten Gebühren erhoben:
- € 250,00 für Anträge auf Weiterbildungsstättenzulassung mit Ausnahme von Anträgen auf Zulassung einer Praxis
- € 150,00 für Erstanträge (im Zuge der Übernahme der Leitungsfunktion in medizinischen Einrichtungen (Chefarzt-/Leitungswechsel))
- € 150,00 für Anträge auf Verlängerung einer kommissarischen Weiterbildungsbefugnis
Die Verwaltungsgebühr wird je beantragter Bezeichnung erhoben, sie wird mit Eingang des Antrages fällig und ist Voraussetzung für die Antragsbearbeitung.
Die Verwaltungsgebühren sind erst nach Erhalt der mit entsprechenden Zahlungsinformationen versehenen Eingangsbestätigung zu überweisen.
Weiterbildungsbefugnisse (Auszug § 5 WO)
- Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn die Ärztin bzw. der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.
- Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte Ärztin bzw. den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
Weiterbildungsstättenzulassungen (Auszug § 6 WO)
- Die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen.
- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
- Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.
Weitere Informationen
Fachbezogene Angaben zur Einrichtung
- Personelle Ausstattung
- Apparative Ausstattung
- Ggf. Anzahl der Betten, Kinderbetten, Schlaflaborplätze
- Angaben zur Patientenversorgung
Darüber hinaus werden die vermittelbaren Weiterbildungsinhalte nebst erbrachte Fallzahlen gem. Anlage 9 „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ unter Angabe des jeweiligen Kompetenzgrades abgefragt.
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden
- Dienstvertrag (Ausnahme niedergelassene Ärzte/Ärztinnen)
- Weiterbildungsprogramm (siehe Hilfestellung für die Erstellung von Weiterbildungsprogrammen gem. WO 2020 )
- GOP-Häufigkeitsstatistik der Kassenärztlichen Vereinigung (bei ambulant tätigen Weiterbildern)
- Qualitätsbericht (§ 136b SGB V) (bei stationär tätigen Weiterbildern)
- Ggf. Rotations- bzw. Hospitationsvereinbarungen
- Ggf. Wochenstundenpläne zur Erläuterung der Sicherstellung ganztägiger Weiterbildung an der Weiterbildungsstätte (insbesondere bei in Teilzeit tätigen Antragstellern)
- Ggf. ergänzende Auflistungen zur räumlichen und apparativen Ausstattung
Des Weiteren müssen folgende Informationen angegeben werden
- Angaben für welche Weiterbildungsstätte die Befugnis beantragt wird
- Angaben im Fall der gemeinsamen Beantragung (namentliche Benennung der/des Befugnispartners/in)
- Bestätigung/Korrektur von Meldedaten
- Angaben zum Tätigkeitsumfang an der Weiterbildungsstätte (Stunden pro Woche / Vollzeit laut Dienstvertrag)
- Angaben zur Geschäftsführung der Weiterbildungsstätte (Name/Telefonnummer/E-Mail-Adresse)
- Angaben zur Vertretungsregelung (namentliche Benennung des/der Vertreter/in)
Der Befugnisantrag der bzw. des Hauptantragstellenden ist in Abhängigkeit der Antragsbestätigung durch die Befugnispartner und die Geschäftsführung zu sehen.
Sofern es im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu Rückfragen bzgl. der Leistungszahlen kommt, können ggf. weitere Unterlagen angefordert werden, wie bspw. zeitraumspezifische ICD/OPS-Statistiken und OP-Kataloge.
Weiterbildungsplan
Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 Weiterbildungsordnung (WO) ist dem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Satz 4 ergänzt, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt dazu verpflichtet ist, dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden auszuhändigen. Das Weiterbildungsprogramm ist als Rahmenplan zu verstehen, der einen Korridor für die individuelle Ausgestaltung des Weiterbildungsverhältnisses vorgibt, es muss daher bereits bei Begründung des Weiterbildungsverhältnisses vorliegen und an die Weiterbildungsassistenin bzw. den -assistenten überreicht werden.
Dokumente zum Download
- Hilfestellung für die Erstellung von Weiterbildungsprogrammen gem. WO 2020
- Vorlage Weiterbildungsprogramm - blanko –
- Musterprogramm FA Allgemeinmedizin
- Musterprogramm ZB Phlebologie
Weiterbildungszeugnis
Zur Weiterbildung befugte Ärztinnen bzw. Ärzte sind gem. § 9 WO 2020 vom 09.04.2005 generell dazu verpflichtet, einer in Weiterbildung befindlichen Ärztin bzw. einem Arzt über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit auf Antrag innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.
Dokumente zum Download
Weiterbildungsordnung 2020
Weiterbildungsordnung 2005
Übergangsbestimmungen
Es ist zu beachten, dass die Antragstellung für Befugnisse und Zulassungen nach neuer Weiterbildungsordnung (WO 2020) einer gebietsbezogenen Systematik unterliegt. Aufgrund des zu erwartenden Antragsvolumens werden die Gebiete bis 2025 schrittweise an die neue Weiterbildungsordnung angepasst. Welche Gebiete in welchem Jahr zur Überprüfung und Neubeantragung anstehen, erfahren Sie durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Landesärztekammer und im Westfälischen Ärzteblatt. Bereits nach alter Weiterbildungsordnung vom 09.04.2005 (WO 2005) befugte Weiterbildungsleiterinnen bzw. -leiter werden im Vorfeld des Auslaufens ihrer zeitlich befristeten Befugnisse direkt angeschrieben.
Bis dahin können jeweils noch Anträge auf Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und auf Zulassungen von Weiterbildungsstätten nach alter Weiterbildungsordnung (WO 2005) auf dem schriftlichen Weg gestellt werden. Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf der Seite der Landesärztekammer zur Verfügung. Sie sind nicht für eine Beantragung nach neuer Weiterbildungsordnung zu nutzen.
eLogbuch
Bestätigung der Weiterbildungsinhalte durch die Weiterbildungsleiterinnen und -leiter
- Weiterbildungen, die gemäß WO 2020 abgeschlossen werden, sind mit Hilfe des eLogbuchs von den Assistenzärzten fortlaufend zu dokumentieren. Weiterbildungsleitende haben die dort dokumentierte Weiterbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu bewerten.
- Für den Zugang zum eLogbuch ist es zwingend erforderlich, dass Weiterbildende über einen Portalzugang zu verfügen. Ohne Portalzugang sind Weiterbildende für ihre Weiterbildungsassistentinnen bzw. assistenten nicht im eLogbuch sichtbar.
- Mit Portalzugang wird allen Befugten automatisch ein Zugang zum eLoguch eingerichtet. Logbücher ihrer Assistenzärzte können diese jedoch erst sehen, wenn sie ihr Logbuch an entsprechend freigeben.
Hinweise zur Benutzung
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Team Nachwuchsförderung und Fördermaßnahmen
Mo - Do: 14 - 16 Uhr, Fr: 12 - 14 Uhr
T (0231) 94 32 94 02
F (0231) 94 32 80 40 2
praxisstart@ kvwl.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Weiterbildung zum Facharzt einer grundversorgenden Fachgruppe
Die Förderung von ambulanten Weiterbildungen in anderen Facharztgebieten als der Allgemeinmedizin ist möglich – so sieht es die entsprechende Richtlinie der KVWL ausdrücklich vor. Im Bereich Westfalen-Lippe werden ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb der Facharztbezeichnung "FA Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde" gefördert.
Für jede förderfähige Fachgruppe stehen zunächst zehn Förderstellen zur Verfügung. Mit Ausnahme der Kinderärzte, hier gibt es keine Begrenzung der Stellen. Derzeit sind in allen Fachgruppen Stellen frei, sodass weitere Anträge auf Förderung gestellt werden können.
Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung beträgt im vertragsärztlichen Bereich je Vollzeitstelle aktuell 5.400 Euro. Der Förderbetrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung.
Anträge
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)