Der Weg zum Antrag
Anträge auf eine inhaltlich geprüfte Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2021 können in Bayern online gestellt werden. Dies ist im „Meine BLÄK-Portal“ unter dem Punkt "Weiterbildung – Weiterbildungsbefugnis" möglich. Zur Nutzung des Portals werden persönliche Zugangsdaten benötigt.
Bevor die Antragsformulare online zur Verfügung gestellt werden, muss eine Vorabauskunft ausgefüllt werden. Anhand der eingegeben Daten wird zunächst individuell geprüft, ob die formalen Voraussetzungen zur Beantragung einer Weiterbildungsbefugnis erfüllt sind. Details zur Beantragung werden in einem Videotutorial der Landesärztekammer vermittelt.
Kontakt
Bayrische Landesärztekammer
Weiterbildung I
T (089) 41 47 13 8
F (089) 41 47 72 9
befugnisse@ blaek.de
Yvonne Müller-Iglisch
T (089) 41 47 23 0
F (089) 41 47 22 9
y.mueller-iglisch@ blaek.de
Der Antrag erfolgt | Online |
Zeitrahmen | individuell verschieden |
Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Weiterbildungsbefugnis ist, die entsprechende Bezeichnung selbst mindestens zwei Jahre zu führen und seit zwei Jahren im entsprechenden Bereich eigenverantwortlich tätig zu sein, also im stationären Bereich mindestens als Oberärztin bzw. Oberarzt und im ambulanten Bereich als niedergelassene oder angestellte Ärztin bzw. Arzt.
- Jede Ärztin bzw. jeder Arzt kann die Befugnis zur Weiterbildung beantragen, wenn die o. a. Voraussetzungen erfüllt sind und sie bzw. er an einer geeigneten Weiterbildungsstätte tätig ist, also in einer Klinik, einem Institut, einer Praxis, einem MVZ oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung, wie z. B. bei einem arbeitsmedizinischen Dienst. Für an Forschungseinrichtungen tätige Ärztinnen und Ärzte ist in der Regel keine Weiterbildungsbefugnis möglich.
- Weiterhin muss die Weiterbildungsstätte, für die die Befugnis beantragt wird, seit mindestens einem Jahr bestehen. Grund hierfür ist, dass es für einen Befugnisantrag erforderlich ist, dass das an der Weiterbildungsstätte erbrachte Leistungsspektrum fachlich geprüft wird. Hierfür wird in der Regel eine zwölfmonatige Leistungsstatistik, die unter Leitung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erbracht wurde, gefordert.
- Die Weiterbildung muss insgesamt ganztägig unter der Leitung einer bzw. eines befugten Weiterbildenden abgeleistet werden. Für in Teilzeit an der Weiterbildungsstätte Beschäftigte ist damit die Erteilung einer alleinigen Weiterbildungsbefugnis nicht möglich. Die Befugnis kann aber von mehreren Personen, die mit komplementären Arbeitszeiten insgesamt eine ganztägige Weiterbildung (mindestens 38,5 Stunden pro Woche) sicherstellen können, gemeinsam beantragt werden. Im stationären Bereich gibt es außerdem für die Chefärztin bzw. den Chefarzt die Möglichkeit, die oberärztliche Fachvertretung in die Befugnis einzubinden. Eine namentliche Nennung in der Befugnis ist nicht erforderlich.
- Eine Weiterbildungsbefugnis kann sowohl von einem oder mehreren Ärztinnen und Ärzten als auch für mehrere Standorte (z. B. Praxis und Filialpraxis, mehrere Standorte einer BAG oder für Kliniken mit mehreren Standorten) beantragt werden. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine bzw. einen federführenden Weiterbildenden zu benennen, die bzw. der die Weiterbildungszeugnisse unterschreibt.
- Separater Erhebungsbogen zur Beantragung jeder Befugnis in einer Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung: Personenbezogene Daten, Angaben zur Infrastruktur der Weiterbildungsstätte, Statistiken über die erbrachten Leistungen
- Niedergelassener Bereich: Einverständniserklärung zur Datenabfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) erforderlich
- Beantragen Ärztinnen bzw. Ärzte in nachgeordneter Position (Oberarzt, angestellter Arzt) eine Weiterbildungsbefugnis, ist eine Bestätigung der Leitung der jeweiligen Weiterbildungsstätte über die Weisungsfreiheit bei der Gestaltung der Weiterbildung erforderlich.
Im niedergelassenen Bereich ist ferner eine Einverständniserklärung zur Datenabfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) erforderlich. Folgende Informationen werden bei der KVB eingeholt:
- Art und Umfang der vertragsärztlichen Leistungen durch Übermittlung der Gesamtstatistiken und Häufigkeitsstatistiken der letzten vier Quartale
- Laufende / abgeschlossene Verfahren der Plausibilitätsprüfung und deren Inhalt
- Laufende / abgeschlossene Disziplinarverfahren und deren Inhalt
- Eingeleitete Verfahren vor den Zulassungsinstanzen betreffend das Ruhen oder den Entzug der Vertragsarztzulassung
Neuantrag
Ein Neuantrag wird gestellt, wenn man an der aktuellen Tätigkeitsstätte noch über keine Weiterbildungsbefugnis verfügt. Hierfür ist es erforderlich, eine zwölfmonatige Leistungsstatistik unter der Leitung der antragstellenden Person vorzulegen. Die Stätte muss also seit mindestens einem Jahr bestehen und Antragstellende müssen mindestens ein Jahr dort tätig sein. Um Anträge auf eine inhaltlich geprüfte Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2021 prüfen zu können, ist die Einreichung eines Neuantrages im „Meine BLÄK-Portal“ notwendig.
Starteffekt
Ein Starteffekt kann im stationären Bereich beantragt werden. Das bedeutet: Wer die Leitung einer Klinik oder Abteilung neu übernommen hat kann, wenn die Vorgängerin bzw. der Vorgänger über eine Weiterbildungsbefugnis verfügte, ohne vorhergehende fachliche Prüfung eine zeitlich begrenzte (meist zwölfmonatige) Weiterbildungsbefugnis erhalten. Diese Befugnis muss beantragt werden, sie wird also nicht automatisch erteilt und es müssen dafür personen- und stättenbezogene Daten eingereicht werden. Liegen dann später statistische Angaben für zwölf Monate unter der neuen Leitung vor, können diese vorgelegt werden, damit eine Erhöhung der Befugnis geprüft wird.
Kommissarische Leitung
Scheidet die ärztliche Leitung einer Klinik oder Abteilung überraschend aus bzw. ist keine lückenlose Nachbesetzung der Stelle möglich, kann eine nachgeordneter Ärztin bzw. ein Arzt (Oberarzt) der selben Weiterbildungsstätte den Antrag auf befristete Übertragung der Befugnis darstellen.
Mitaufnahme
Besteht bereits eine Weiterbildungsbefugnis und soll eine weitere Ärztin bzw. ein Arzt oder ein weiterer Standort mitaufgenommen werden, müssen die personen- oder standortbezogenen Daten eingereicht und geprüft werden. Ggf. ist eine komplette Überprüfung der Befugnis erforderlich, wenn die zugrunde liegenden Daten zu alt sind.
Erhöhung
Besteht bereits eine Weiterbildungsbefugnis und hat sich das Leistungsspektrum erweitert, kann ein Erhöhungsantrag unter Vorlage der Statistiken und Angaben zur Infrastruktur gestellt werden.
Wegfall einer Nebenbestimmung
Oft werden Weiterbildungsbefugnisse mit Nebenbestimmungen erteilt. Diese beinhalten z.B. dass ein bestimmter Weiterbildungsinhalt andernorts erworben werden muss oder dass Inhalte durch eine Rotation bei anderen Weiterbildenden erworben werden müssen. Sollten sich im Verlauf die Gegebenheiten ändern, kann die Änderung oder den Wegfall der Nebenbestimmung beantragt werden.
Weiterbildungsgespräche
Während der Weiterbildung ist mindestens einmal im Jahr ein kollegiales Gespräch über den Stand und den Fortschritt der Weiterbildung zu führen. Sind mehrere Weiterbildende gemeinsam befugt, genügt die Unterschrift einer bzw. eines Weiterbildenden im Logbuch, wenn im Zeugnis hierauf verwiesen wird.
Weiterbildungsplan
Ebenfalls sind mindestens einmal jährlich die erworbenen Inhalte in einem sog. Logbuch, einem Dokumentationsbogen, der auf der Homepage verfügbar ist, zu dokumentieren.
Weiterbildungszeugnis
Am Ende der Weiterbildung sind Weiterbildende verpflichtet, der sich bei ihnen in Weiterbildung befindlichen Ärztin bzw. dem Arzt ein Zeugnis auszustellen. Darin muss die abgeleistete Weiterbildungszeit erfasst sein, die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dargelegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung genommen werden. Wurde die Weiterbildung in Teilzeit abgeleistet oder gab es Unterbrechungen in der Weiterbildung, sollte dies ebenfalls ausgeführt und die genauen Zeiträume angegeben werden. Wurde während der Weiterbildung rotiert, muss ein Zeugnis vom Rotationspartner über diesen Weiterbildungsabschnitt erstellt werden.
Auch wenn eine Weiterbildungsbefugnis beendet wurde, besteht weiterhin die Verpflichtung, ein Zeugnis über abgeleistete Weiterbildungszeiten auszustellen. Auf Antrag der in Weiterbildung befindlichen Ärztin bzw. des Arztes oder auf Anforderung durch die BLÄK muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt werden.
Weiterbildungsordnung 2021
Weiterbildungsordnung 2004
Übergangsbestimmungen
Für den Abschluss der Weiterbildung für Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen gemäß der bisher gültigen Weiterbildungsordnung vom 24. April 2004 (WBO 2004) sind in § 20 Abs. 5 bis 7 WBO 2021 Übergangsbestimmungen und Fristen festgelegt worden.
- Um die Weiterbildung noch nach der WBO 2004 abschließen zu können, müssen Ärztinnen bzw. Ärzte, die ihre Weiterbildung vor dem 1. August 2022 in Bayern begonnen haben, spätestens ab 31. Juli 2022 Mitglied eines Ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands in Bayern sein.
- Der reine Wohnsitz in Bayern ist nicht ausreichend, sofern dies nicht zu einer Meldung bei einem ärztlichen Kreisverband führt.
- Die Weiterbildung zum Facharzt kann bis 31.07.2029, die Weiterbildung in einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung bis 31.07.2025 nach der WBO 2004 abgeschlossen werden.
- Anträge auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung können bis 31.07.2031, Anträge auf Anerkennung einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung bis 31.07.2027 gestellt werden.
Die Übergangsbestimmungen können nicht in Anspruch genommen werden, wenn
- eine Ärztin bzw. ein Arzt erst ab 1. August 2022 bei einem Ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband in Bayern neu gemeldet ist
- eine Ärztin bzw. ein Arzt, nach Beginn der Weiterbildung Bayern verlassen hat und erst wieder ab 1. August 2022 bei einem Ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband in Bayern gemeldet ist
- eine Ärztin bzw. ein Arzt die Weiterbildung nicht in Bayern absolviert hat
Logbuch
Die Dokumentation der Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung vom 24. April 2004 bzw. einer deren Fassung ist im eLogbuch nicht möglich. Hierfür sind nach wie vor die Logbücher nutzen, die auf der Seite Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung bei den einzelnen Bezeichnungen hinterlegt sind.
eLogbuch
Das eLogbuch steht Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zur Dokumentation ihrer Weiterbildung gemäß der Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021, in Kraft getreten am 1. August 2022, sowie den Weiterbildungsbefugten zur Bestätigung der Dokumentation zur Verfügung.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
CoC Sicherstellung
Fa-foerderung@ kvb.de
F (089) 57 09 35 53 02 1
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
- Der Gehaltszuschuss für angehende Fachärzte beträgt 5.400 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (Teilzeit anteilig).
- Bitte beachten: Nur bestimmte Bedarfsplanungsarztgruppen bzw. Facharztweiterbildungen sind förderfähig.
- Weitere Voraussetzung: Sie sind „überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig“.
- Eine Antragstellung ist grundsätzlich zwei Mal pro Jahr ausschließlich während der zwei definierten Ausschreibungszeiträume möglich (in der Regel: 25. Januar bis 24. März sowie 1. Juli bis 31. August eines Jahres). Eine Förderung kann maximal sechs Monate im Voraus beantragt werden.
Mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen wurde vereinbart, welche Arztgruppen (im Sinne der Bedarfsplanung) bzw. Facharztbezeichnungen grundsätzlich förderfähig sind. U.a. zählen dazu die HNO-Ärzte inkl. Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie.
Anträge können online im Mitgliederportal "MEINE KVB" gestellt werden.
Finanzielle Förderung durch die KVB - HNO ist förderfähig
- Der Gehaltszuschuss für angehende Fachärztinnen bzw. Fachärzte beträgt 2.700 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit für Abschnitte von mindestens sechs Monaten (bei Teilzeit Zuschuss anteilig).
- Für den Erhalt dieser Förderung muss in dem Planungsbereich, in dem die Weiterbildung erfolgen soll, ein Versorgungsgrad von < 100% und mindestens eine volle Zulassungsmöglichkeit vorliegen.
- Darüber hinaus ist eine Förderung in angrenzenden Planungsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, wenn sich im originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder / Ausbilder (PT) zum Zeitpunkt der Antragsprüfung befindet.
Anträge können online im Mitgliederportal "MEINE KVB" gestellt werden.
Weiterbildungsverbünde (KostF)
Ziel einer so genannten Verbundweiterbildung ist es, die Weiterbildung noch attraktiver zu gestalten. Durch Kooperation von Kliniken und niedergelassenen Fachärzt:innen ist für die bzw. den AiW eine kontinuierliche Weiterbildung für die gesamte Weiterbildungszeit von fünf Jahren gewährleistet. So können sie die Weiterbildung komplett in einer Region absolvieren und müssen sich nicht mehr für jede Weiterbildungsstelle einzeln bewerben (und möglicherweise umziehen). Sie durchlaufen die Weiterbildung nach einem strukturierten Rotationsplan und erhalten damit langfristige Planungssicherheit.
Vorteile für Weiterbildende:
- Besonders gute Chancen, eine engagierte Ärztin bzw. einen engagierten Arzt in Weiterbildung zu rekrutieren (Vorteil: Konzentration auf die Weiterbildung selbst, statt immer wieder auf die Organisation des nächsten Weiterbildungsabschnitts)
- Verbesserte Möglichkeiten, potentielle Praxispartnerinnen bzw. partner oder -Nachfolgerinnen bzw. -Nachfolger zu gewinnen
- Gute Vernetzung vor Ort mit Kliniken
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)