Der Weg zum Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis kann ausschließlich im Mitgliederportal der Landesärztekammer Hessen gestellt werden. Dort wählt man unter dem Menüpunkt "Fort- und Weiterbildung" den "Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis". Die Abfrage startet dann direkt mit einer Vorabauskunft, die sicherstellt, dass alle Voraussetzungen für eine Befugnisantragstellung vorliegen.
Falls noch keine Benutzerdaten für das Mitgliederportal vorliegen, erhält man nach der Online-Registrierung zunächst einen eingeschränkten Portalzugang. Nach interner Verifizierung als Ärztin bzw. Arzt wird dann über den Postweg ein Code zur Verfügung gestellt. Mit diesem können dann weitere Funktionen im Portal freigeschaltet werden.
Kontakt
Landesärztekammer Hessen
Abteilung Ärztliche Weiterbildung
Gabriela Borbas
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde – Befugnisse
Sachbearbeiterin, Abt. Ärztliche Weiterbildung
T (069) 97 67 23 22
F (069) 97 67 22 22
Gabriela.Borbas@ laekh.de
weiterbildung@ laekh.de
Der Antrag erfolgt | Online |
Zeitrahmen | ca. 4 Wochen |
Eine Befugnis kann jeweils nur für eine Qualifikation ausgesprochen werden, deren Bezeichnung Antragstellende auch selbst führen. So kann eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Innere Medizin keine Befugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin erhalten. ABER: Eine (hausärztliche) Internistin bzw. ein Internist kann sehr wohl internistische Abschnitte vermitteln, die auf die Weiterbildung Allgemeinmedizin anrechenbar wären.
Wichtig ist auch, dass eine Person maximal für eine Facharzt-, eine Schwerpunkt- und eine Zusatz-Weiterbildung befugt werden kann.
Die Erteilung einer Befugnis kann nicht rückwirkend erteilt werden.
Die Stätte, an der die Weiterbildung durchgeführt wird, bestimmt auch den Behandlungsschwerpunkt, für den die Befugnis erteilt werden kann. D. h. eine psychosomatische Abteilung kann nur für die Psychosomatik und nicht auch noch zusätzlich für die Psychiatrie befugt werden.
Die Weiterbildung muss gemäß der Weiterbildungsordnung (WBO) in Hessen ganztägig (40 Wochenstunden) angeboten werden. Auch wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt in Weiterbildung nur halbtags tätig sein möchte, muss das Angebot der Weiterbildungsstätte ganztägig sein. Allerdings können gemeinsame Befugnisse ausgesprochen werden: Zwei Personen, die jeweils zu 50% arbeiten und komplementäre Arbeitszeiten haben, können also gemeinsam eine Befugnis beantragen.
- Vorabauskunft (Bezeichnung, Daten Person und geplante Weiterbildungsstätte, ggf. Mitantragsstellern, Weiterbildungsbefugnisse, Tätigkeiten)
- Antragsformular (allgemeine Angaben, Adressen, Einrichtung, Strukturen, Personal, Patientenzahl, Bereiche, Weiterbildung
- Apparative Ausstattung
- Anlagen zum Antrag (Berichtszeitraum, WBO Allgemein, WBO Facharzt)
- Dokumente zum Antrag (kurzer beruflicher Werdegang, ICD-Diagnosestatistik, OPS-Statistik, gegliedertes Programm für die Weiterbildung, Weisungsunabhängigkeitsbestätigung in Weiterbildungsangelegenheiten, Antragsformular für Mit-Antragstellende (sofern alle in Teilzeit tätig sind)
Weiterbildungsordnung 2020
Weiterbildungsordnung 2005
Übergangsbestimmungen
Vom 01.07.2020 an gilt für die fachärztlichen Gebiete grundsätzlich eine Übergangsfrist von acht Jahren, also bis zum 30.06.2028. Bis dahin kann eine vor dem jeweiligen Stichtag begonnene Weiterbildung (WB) nach der WBO 2005 abgeschlossen werden. Für eigenständige Schwerpunktweiterbildungen (z. B. in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder der Kinder- und Jugendmedizin) gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, das heißt bis zum 30.06.2025.
Für die ZWB (z. B. Geriatrie, Intensivmedizin, Infektiologie) gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis zum 30.06.2025. Die ZWB Psychotherapie und Psychoanalyse können wegen der zum Teil langen Weiterbildungszeiten in jedem Fall nach der bisherigen WBO von 2005 abgeschlossen werden, dafür wurde eine Sonderregel geschaffen.
Achtung: Die Übergangszeiträume von acht Jahren bzw. fünf Jahren gelten für die oben genannten vorgezogenen WBO-Teile bereits ab dem 01.07.2019. Für später neu eingeführte Bezeichnungen beginnen die gleichlangen Übergangsfristen ab dem jeweiligen Inkrafttreten
In der am 01.07.2020 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung (WBO 2020), ist vorgesehen, die Dokumentation der Weiterbildung auf einer bundesweit einheitlichen, elektronischen Plattform, dem sogenannten eLogbuch zu führen. Die eLogbuch-Anwendung steht den hessischen Ärztinnen und Ärzten seit dem 01.01.2021 zur Verfügung und ist für alle, die ihre Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung vom 01.07.2020 absolvieren, verpflichtend.
Das eLogbuch soll helfen, die Weiterbildung einheitlich, von Beginn an und kontinuierlich zu dokumentieren und auch bei dem Kammerwechsel einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Bevor Ärztinnen bzw. Ärzte in Weiterbildung das eLogbuch verwenden können, müssen sie sich als Benutzer über das Portal der Landesärztekammer Hessen registrieren. Aktuell zur Weiterbildung befugte Ärztinnen und Ärzte werden automatisch von der Landesärztekammer registriert.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Abteilung Qualitätsförderung
Team Förderung Weiterbildung
T (069) 24 74 17 05 0
F (069) 24 74 16 88 43
foerderung.fachaerzte@ kvhessen.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Für den aktuellen Zeitraum bis zum 30. September 2024 ist das zur Verfügung stehende Budget ausgeschöpft. Beantragte Förderzeiträume erhalten daher zunächst eine teilweise Ablehnung bis zum 30. September 2024. Ab dem 1. Oktober 2024 beginnt ein neuer Förderzeitraum.
Anträge
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)