Der Weg zum Antrag

Die Weiterbildungsbefugnis muss schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formular verschickt die Sächsische Landesärztekammer nach telefonischer Anfrage und Beratung.


Hier anfragen

Kontakt

Sächsische Landesärztekammer

Weiterbildung/Prüfungswesen

Dr. med. Birgit Gäbler
T (0351) 82 67 31 3
F (0351) 82 67 31 2
weiterbildung@  avoid-unrequested-mailsslaek.de

Website

Der Antrag erfolgt Schriftlich (Formular anfragen)
Zeitrahmen individuell verschieden

Die Weiterbildungsbefugnis ist sowohl an die Person als auch an die von ihr geleitete Weiterbildungsstätte gebunden. Dementsprechend sind Angaben zu folgenden Punkten notwendig, die jeweils den Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung in Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen genügen müssen.

  • Persönliche und fachliche Eignung
  • Weiterbildungsstätte (Klinik/Abteilung bzw. Niederlassung oder MVZ)
  • Personelle und materielle Ausstattung

Weiterbildungsgespräche

Weiterbildende sind verpflichtet, nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch mit der in Weiterbildung befindlichen Ärztin bzw. dem Arzt zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Logbuch zu dokumentieren.

Weiterbildungszeugnis

Weiterbildungsordnung 2021

Zum 01.01.2021 ist die neue ärztliche Weiterbildungsordnung (WBO) der Sächsischen Landesärztekammer in Kraft getreten. Diese regelt die ärztliche Weiterbildung für 51 Facharztkompetenzen, 10 Schwerpunkt- und 57 Zusatzbezeichnungen.

Neu im Vergleich zur bisherigen WBO 2006 ist, dass nunmehr der nachzuweisende Erwerb von Kompetenzen zugunsten der bislang geforderten stringenten Weiterbildungszeiten im Mittelpunkt steht. Die Dokumentation der erworbenen Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten erfolgt zeitnah in einem elektronischen Logbuch. Damit werden insbesondere die Weiterbildungsbefugten in die Pflicht genommen mit dem Ziel, die Qualität der ärztlichen Weiterbildung insgesamt zu verbessern und transparenter zu gestalten.

Weiterbildungsordnung 2006

Übergangsbestimmungen

Ärztinnen und Ärzte, die in Sachsen ab dem 01.01.2021 eine Weiterbildung beginnen, müssen diese nach den neuen Regularien absolvieren. Bereits vorher begonnene Weiterbildungen können mit einer Übergangsfrist von sieben Jahren für den Erwerb einer Facharztkompetenz und jeweils von drei Jahren für Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen nach der bisherigen WBO fortgeführt und abgeschlossen werden.

Seit Sommer 2021 ist das eLogbuch in Sachsen im Einsatz. Als Teil der neuen Weiterbildungsordnung ermöglicht es den in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten, ihre erlangten Kompetenzen elektronisch zu dokumentieren.

Über das eLogbuch verfügen in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte über ihre während der Weiterbildungszeit erhobenen Daten und können ihre erworbenen Kompetenzen zur Bestätigung an den oder die Weiterbildungsbefugten freigeben.

Kontakt

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Ressort Vertragsärztliche Versorgung

Fachbereich Beratung
T (0351) 82 90 65 66
weiterbildung@  avoid-unrequested-mailskvsachsen.de

Website

Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig

Bundesweit wird seit dem 1. Juli 2016 die Weiterbildung in weiteren fachärztlichen Fachgebieten gefördert. Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen in weiteren Fächern wurde bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz bundesweit von 1.000 auf 2.000 Stellen erhöht, wobei insbesondere eine Förderung der Weiterbildung von Kinder- und Jugendmedizinern (mindestens 250 Stellen bundesweit) angestrebt wird.

Höhe der Förderbetrags in den nachfolgend aufgelisteten fachärztlichen Fachgruppen: 5.400 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

Festlegung der ausgewählten förderfähigen Facharztweiterbildungen (Weiterbildungsziele) in Sachsen u.a.:

  • Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie
  • Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Kindliche Hörstörungen und Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

Förderung zulassungsfähiger fachärztlicher Fachgebiete durch die KV Sachsen

Ergänzend zu den bundesweiten gesetzlichen Regelungen hat die Vertreterversammlung der KV Sachsen beschlossen, auch Weiterbildungsabschnitte im ambulanten Bereich in allen anderen zulassungsfähigen Fachgebieten zu fördern. Da hierbei eine paritätische Finanzierung mit den Krankenkassen nicht gegeben ist, reduziert sich der Förderbetrag im Vergleich zur Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie den ausgewählten Fachgebieten um die Hälfte.

Höhe der Förderung durch die KV Sachsen: 2.700 Euro pro Monat je Vollzeitstelle

Voraussetzung ist, dass der zu fördernde ambulante Abschnitt zur Ablegung der Facharztprüfung in einem zulassungsfähigen Fachgebiet dient.

Anträge

Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

(Stand 02/2024)