Der Weg zum Antrag
Die Weiterbildungsbefugnis muss schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formular verschickt die Sächsische Landesärztekammer nach telefonischer Anfrage und Beratung.
Kontakt
Sächsische Landesärztekammer
Weiterbildung/Prüfungswesen
Dr. med. Birgit Gäbler
T (0351) 82 67 31 3
F (0351) 82 67 31 2
weiterbildung@ slaek.de
Der Antrag erfolgt | Schriftlich (Formular anfragen) |
Zeitrahmen | individuell verschieden |
Die Weiterbildungsbefugnis ist sowohl an die Person als auch an die von ihr geleitete Weiterbildungsstätte gebunden. Dementsprechend sind Angaben zu folgenden Punkten notwendig, die jeweils den Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung in Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen genügen müssen.
- Persönliche und fachliche Eignung
- Weiterbildungsstätte (Klinik/Abteilung bzw. Niederlassung oder MVZ)
- Personelle und materielle Ausstattung
Weiterbildungsgespräche
Weiterbildende sind verpflichtet, nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch mit der in Weiterbildung befindlichen Ärztin bzw. dem Arzt zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Der Inhalt dieses Gesprächs ist im Logbuch zu dokumentieren.
Weiterbildungszeugnis
Weiterbildungsordnung 2021
Zum 01.01.2021 ist die neue ärztliche Weiterbildungsordnung (WBO) der Sächsischen Landesärztekammer in Kraft getreten. Diese regelt die ärztliche Weiterbildung für 51 Facharztkompetenzen, 10 Schwerpunkt- und 57 Zusatzbezeichnungen.
Neu im Vergleich zur bisherigen WBO 2006 ist, dass nunmehr der nachzuweisende Erwerb von Kompetenzen zugunsten der bislang geforderten stringenten Weiterbildungszeiten im Mittelpunkt steht. Die Dokumentation der erworbenen Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten erfolgt zeitnah in einem elektronischen Logbuch. Damit werden insbesondere die Weiterbildungsbefugten in die Pflicht genommen mit dem Ziel, die Qualität der ärztlichen Weiterbildung insgesamt zu verbessern und transparenter zu gestalten.
Weiterbildungsordnung 2006
Übergangsbestimmungen
Ärztinnen und Ärzte, die in Sachsen ab dem 01.01.2021 eine Weiterbildung beginnen, müssen diese nach den neuen Regularien absolvieren. Bereits vorher begonnene Weiterbildungen können mit einer Übergangsfrist von sieben Jahren für den Erwerb einer Facharztkompetenz und jeweils von drei Jahren für Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen nach der bisherigen WBO fortgeführt und abgeschlossen werden.
Seit Sommer 2021 ist das eLogbuch in Sachsen im Einsatz. Als Teil der neuen Weiterbildungsordnung ermöglicht es den in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten, ihre erlangten Kompetenzen elektronisch zu dokumentieren.
Über das eLogbuch verfügen in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte über ihre während der Weiterbildungszeit erhobenen Daten und können ihre erworbenen Kompetenzen zur Bestätigung an den oder die Weiterbildungsbefugten freigeben.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Ressort Vertragsärztliche Versorgung
Fachbereich Beratung
T (0351) 82 90 65 66
weiterbildung@ kvsachsen.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Bundesweit wird seit dem 1. Juli 2016 die Weiterbildung in weiteren fachärztlichen Fachgebieten gefördert. Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen in weiteren Fächern wurde bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz bundesweit von 1.000 auf 2.000 Stellen erhöht, wobei insbesondere eine Förderung der Weiterbildung von Kinder- und Jugendmedizinern (mindestens 250 Stellen bundesweit) angestrebt wird.
Höhe der Förderbetrags in den nachfolgend aufgelisteten fachärztlichen Fachgruppen: 5.400 Euro pro Monat je Vollzeitstelle
Festlegung der ausgewählten förderfähigen Facharztweiterbildungen (Weiterbildungsziele) in Sachsen u.a.:
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie
- Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Kindliche Hörstörungen und Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie
Förderung zulassungsfähiger fachärztlicher Fachgebiete durch die KV Sachsen
Ergänzend zu den bundesweiten gesetzlichen Regelungen hat die Vertreterversammlung der KV Sachsen beschlossen, auch Weiterbildungsabschnitte im ambulanten Bereich in allen anderen zulassungsfähigen Fachgebieten zu fördern. Da hierbei eine paritätische Finanzierung mit den Krankenkassen nicht gegeben ist, reduziert sich der Förderbetrag im Vergleich zur Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie den ausgewählten Fachgebieten um die Hälfte.
Höhe der Förderung durch die KV Sachsen: 2.700 Euro pro Monat je Vollzeitstelle
Voraussetzung ist, dass der zu fördernde ambulante Abschnitt zur Ablegung der Facharztprüfung in einem zulassungsfähigen Fachgebiet dient.
Anträge
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)