HNO-Mitteilungen ·

Berufsverband ruft zur Beantragung der Befugnis auf

Eine Ärztin in der Praxis behandelt einen Jungen im Grundschulalter
HNO-Ärztin in der Weiterbildung – Förderung in fast allen KVen möglich Kadmy/Adobe Stock

27 Prozent der ambulant tätigen HNO-Ärztinnen und -Ärzte haben eine Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung. Genutzt wird die Befugnis wiederum von knapp einem Fünftel der weiterbildungsberechtigten HNO-Ärzte.

In absoluten Zahlen ausgedrückt entspricht das 223 Weiterbilderinnen und Weiterbildern in HNO-Praxen bundesweit. Angesichts dieser Situation ruft das Präsidium alle ambulant tätigen HNO-Ärztinnen und -Ärzte auf, eine Weiterbildungsbefugnis bei der Landesärztekammer zu beantragen. Die Ermächtigung kann von selbstständig tätigen und angestellten Ärztinnen und Ärzten beantragt werden.

Die eingangs genannten Zahlen wurden 2018 mit dem Ärztemonitor von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Virchowbund erhoben. Für die Befragung wurden mit mehr als 11.000 niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten Telefoninterviews geführt. Damit gehört der Ärztemonitor zu den umfassendsten Befragungen im ambulanten Bereich. Bei der Frage nach der Weiterbildungsermächtigung wurde deutlich, dass es bei der Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren viel aufzuholen gibt. Um den jungen Ärztinnen und Ärzten ein Angebot machen zu können, Teile ihrer Weiterbildung ambulant zu absolvieren, muss es zunächst genügend Praxisärzte mit einer Weiterbildungsbefugnis geben.

Trend zur Ambulantisierung

Für die Zukunft des Fachgebiets ist es überlebenswichtig, dass es nicht nur genügend Weiterbildungsstellen an den Kliniken, sondern auch in den HNO-Praxen gibt. Durch den medizinisch-technischen Fortschritt ist es heute möglich, einen erheblichen Teil an Erkrankungen ambulant zu behandeln. Der Trend der Ambulantisierung wird sich in Zukunft fortsetzen. Andere Länder, allen voran die Vereinigten Staaten, zeigen, was bereits möglich ist. Auch die Politik sieht in der Ambulantisierung großes Potenzial. Mit dem MDK-Reformgesetz wurde Anfang 2020 ein Verfahren festgelegt, mit dem künftig mehr Operationen ambulant erfolgen sollen. Eine von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eingesetzte Kommission zur sektorenübergreifenden Versorgung nannte die HNO-Heilkunde explizit als Fach mit überdurchschnittlich hohem stationärem Anteil.

Auf diese Entwicklung muss sich die HNO-Heilkunde einstellen. Dies bedeutet konkret, dass auch die Weiterbildung ambulanter werden muss. Es braucht mehr Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten in den HNO-Praxen. Die Anstellung eines Weiterbildungsassistenten hat für den weiterbildenden Arzt eine Reihe von Vorteilen. Wenn angehende Fachärztinnen und Fachärzte für die ambulante Medizin begeistert werden können, stehen die Aussichten auf eine Übergabe der Praxis zum Ruhestand deutlich besser. Im Idealfall folgt auf die Weiterbildung in der Praxis eine Anstellung als Vertragsärztin oder -arzt. Nach ein paar Jahren in der angestellten Tätigkeit kann die Übernahme der Praxis folgen. In Zeiten des Ärztemangels und teils schwer veräußerbarer Praxen ist dies ein wichtiger Baustein auf dem Weg zum Ruhestand.

Finanzielle Förderung

Seit 2015 wird die ambulante Weiterbildung finanziell gefördert. Neben der Allgemeinmedizin haben die Kassenärztlichen Vereinigung die Möglichkeit, weitere Fächer zu unterstützen. Aktuell sind in fast allen KVen HNO-Ärzte anspruchsberechtigt. Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung beträgt im ambulanten Bereich je Vollzeitstelle 5.400 Euro. Ärzte, die in ihrer Praxis weiterbilden wollen und sich für eine Förderung interessieren, wenden sich an ihre KV.

Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan steht fest

Mit der neuen Musterweiterbildungsordnung (MWBO) aus dem Jahr 2018 wurde die Weiterbildung grundlegend reformiert. Künftig werden Erfahrungen und Fähigkeiten höher bewertet, als das sture Ableisten von Zeiten und einer bestimmten Zahl an Prozeduren. Die Dokumentation erfolgt mit dem elektronischen Logbuch. Der sogenannte Fachlich empfohlene Weiterbildungsplan (FEWP) definiert die geforderten Kenntnisse sowie die einzelnen Kompetenzblöcke. Dieser Plan, auf den sich die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie und der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte im vergangenen Jahr verständigt haben, bildet die Grundlage für die Curricula an Klink und Praxis. Mit der Reform der Weiterbildung erhält der Weiterbilder ein größeres Gewicht. Er trägt die Hauptverantwortung für den kompetent weitergebildeten HNO-Facharzt bzw. die HNO-Fachärztin.

Mit der Reform der MWBO ändert sich auch der Erteilung der Weiterbildungsbefugnis das Verfahren. Die zuständigen Landesärztekammern sollen den möglichen Umfang der Weiterbildungsbefugnis künftig auf Grundlage der vom Antragssteller nachgewiesenen Kompetenzen festlegen. Anders gesagt ist für eine Befugniserteilung grundsätzlich nachzuweisen, dass die jeweiligen Fähigkeiten tatsächlich praktisch vermittelt werden können. Nicht jeder bekommt dadurch automatisch die volle Weiterbildungsberechtigung von 60 Monaten zugesprochen. Vielmehr werden die Inhalte, die nicht vermittelt werden können, in Blöcken von mindestens drei Monaten von der vollen Befugnis abgezogen.

Befugnis wird nach Kompetenzen erteilt

Für die HNO-Weiterbilder bedeutet dies zum Beispiel konkret: Werden onkologische Erkrankungen (Vorhaltung interdisziplinäre Onkologie, große rekonstruktiver Kopf-Hals-Chirurgie) nicht behandelt, müssen zwölf Monate vom vollen Umfang abgezogen werden. Wird Notfallversorgung (z.B. unstillbares Nasenbluten, akute Atemwegssicherung, Tracheotomie, Atemwegsfremdköper, Beherrschung pharyngealer Blutungen) nicht vermittelt, sind neun Monate zum Abzug zu bringen. Werden Allergien nicht behandelt, reduziert sich die Befugnis um drei oder sechs Monate. Der Nachweis kann beispielsweise über die Abrechnungs- und Leistungsstatistik des Weiterbilders oder über die apparative Ausstattung der Einrichtung erfolgen. Ist kein Ultraschallgerät vorhanden, kann zum Beispiel nur ein Umfang von zwölf Monaten ermächtigt werden.

Nachdem sich die Landesärztekammern auf Bundesebene auf das Verfahren der Befugniserteilung geeinigt haben, steht die Umsetzung in den Bundesländern größtenteils noch nicht fest. Dabei ist keine strikte bundeseinheitliche Regelung zu erwarten, da die Befugniserteilung letztlich den einzelnen Kammern obliegt. Die Ärztekammern sind angehalten, die Kompetenzen auf Formularen von den Antragstellern abzufragen und in den zuständigen Ausschüssen zu prüfen. Die nötigen Umstellungen laufen derzeit in vielen Kammern. Gleichzeitig gelten Übergangsfristen. Bereits erteilte Befugnisse stehen unter Bestandsschutz. Im Rahmen des Antragsverfahrens können außerdem Daten von der Kassenärztlichen Vereinigung eingeholt werden, so zur Leistungsstatistik, zu laufenden oder abgeschlossenen Plausibilitätsprüfungen oder zu Disziplinar- und sonstigen Verfahren. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich vor der Beantragung mit der Ärztekammer telefonisch in Verbindung zu setzen und die jeweiligen Vorgaben abzusprechen.

Analoges Verfahren bei Zusatzweiterbildung Allergologie

Mit der neuen Muster-Weiterbildungsordnung wurde auch die Zusatzweiterbildung Allergologie berufsbegleitend ermöglicht. Dahinter steht der Grundgedanke, dass eine Zusatzweiterbildung so aufgebaut sein sollte, dass sie möglichst ohne Unterbrechung der Erwerbsbiographie machbar ist. Dies ist nicht nur bei der ZWB Allergologie, sondern nun zum Beispiel auch bei der Zusatzweiterbildung Schlafmedizin der Fall. Bei den Zusatzweiterbildungen gelten im Prinzip die gleichen Regeln, wie bei der Facharzt-Weiterbildung insgesamt. Auch eine berufsbegleitende Weiterbildung bedarf der Begleitung durch einen Weiterbilder. Zum Abschluss der Zusatzweiterbildung, wenn der Weiterbilder dem Weiterzubildenden die vorgeschriebenen Kompetenzen bescheinigt hat, findet eine Prüfung bei der Landesärztekammer statt. Die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzweiterbildung ist analog Ermächtigung bei der Ärztekammer zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die in der Musterweiterbildungsordnung festgelegten Inhalte der ZWB Allergologie vom Weiterbilder in der Praxis abgebildet werden können. Nähere Informationen erhalten Interessenten von ihrer Landesärztekammer.

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Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V.

Der Deutsche Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V. vertritt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der HNO-Ärztinnen und -Ärzte in Praxis und Klinik. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die fachliche Beratung von ärztlichen Organisationen, wie Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen sowie von Politik und anderen öffentlichen Einrichtungen. Der Verband unterstützt seine Mitglieder bei allen beruflichen Belangen und fördert mit der Organisation eigener Fortbildungsveranstaltungen den Wissenserwerb seiner Mitglieder.