Der Weg zum Antrag
Die Weiterbildungsbefugnis muss schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formular verschickt die Ärztekammer auf Anfrage und nach der Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung. Das Team berät an einer Weiterbildungsbefugnis interessierte Ärztinnen und Ärzte gern – auch telefonisch.
Kontakt
Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Weiterbildung; Weiterbildungsbefugnisse/Weiterbildungsstätten
Lea Kleie
T(0391) 60 54 76 70
weiterbildung@ aeksa.de
Der Antrag erfolgt | Schriftlich (Formular anfragen) |
Zeitrahmen | ca. 3 Monate |
Vorrangig wird der Leiterin bzw. dem Leiter einer Weiterbildungsstätte die Befugnis erteilt.
- Die betreffende Ärztin bzw. der Arzt muss die Bezeichnung führen, fachlich und persönlich geeignet sein und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen können.
- Die mehrjährige Tätigkeit gilt grundsätzlich als ausreichend, wenn der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit der Hälfte der Mindestweiterbildungszeit für den Erwerb der betreffenden Weiterbildungsbezeichnung entspricht.
- Richtlinie über die Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung
Einzureichen sind der Antrag auf Erteilung einer WBB und auf Zulassung als Weiterbildungsstätte mit sämtlichen erforderlichen Anlagen und die Kriterien für die Erteilung einer WBB.
Weiterbildungsgespräche
Weiterbildende sind nach wie vor verpflichtet, mit der Ärztin bzw. dem Arzt in Weiterbildung nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens aber einmal jährlich, ein Gespräch zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Auch diese Gespräche sind im eLogbuch zu dokumentieren. Gleiches gilt für die mindestens einmal jährlich vorzunehmende Bestätigung des Weiterbildungsstands durch den oder die Weiterbildungsbefugten.
Weiterbildungsplan
Ein Weiterbildungsplan bzw. Weiterbildungsprogramm wird von jeder bzw. jedem individuell erstellt, der bzw. die einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis stellt. Der Weiterbildungsplan soll einen Überblick über den Ablauf und die Struktur der Weiterbildung für die Ärztin bzw. den Arzt in Weiterbildung ermöglichen.
Weiterbildungszeugnis
Die befugte Ärztin bzw. der befugte Arzt hat gemäß § 9 Abs. 1 der geltenden WBO der bzw. dem in Weiterbildung Befindlichen über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Es soll die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegen und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nehmen. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
Weiterbildungsordnung 2020
Weiterbildungsordnung 2011
Übergangsbestimmungen
Sämtliche WBB und Weiterbildungsstätten (WBS) werden im Hinblick auf die Vorgaben der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 überprüft/ggf. angepasst und neu beschieden. Die Weiterbildungsabteilung wird die Weiterbildenden für diese Antragstellung sukzessive anschreiben.
Bis zur Überprüfung/Neuerteilung behalten die bestehenden WBB und die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten grundsätzlich auch für die Weiterbildungsgänge nach neuer WBO 2020 ihre Gültigkeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Hierzu wird von einer allgemeinen Übergangszeit von bis zu drei Jahren ausgegangen.
Die nach der WBO 2011 erteilten Befugnisse zur Weiterbildung sowie die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten bleiben im Rahmen der jeweiligen Übergangszeit (sieben für Facharztweiterbildungen und drei Jahre für Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen) für die Weiterbildungsgänge gemäß WBO 2011 gültig.
Entsprechend § 8 Absatz 1 der neuen Weiterbildungsordnung (WBO 2020) muss die Dokumentation der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in einem Logbuch erfolgen, für Weiterbildungsgänge 2020 grundsätzlich in einem eLogbuch. Den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung obliegt damit die Pflicht, ihre absolvierten Weiterbildungsabschnitte mit Weiterbildungsinhalten, Richtzahlen und Weiterbildungsgesprächen elektronisch in einem persönlichen eLogbuch zu erfassen und anschließend von den Weiterbildungsbefugten überprüfen und bestätigen zu lassen.
Das eLogbuch ist künftig Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung für einen Weiterbildungsgang nach der neuen WBO 2020 der Ärztekammer.
Der Zugang zum bundesweit einheitlichen eLogbuch erfolgt über das Portal für Kammermitglieder der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.
Ab dem 01.07.2020 steht allen Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie allen Weiterbildungsbefugten im Kammerportal im Menü “Weiterbildung“ der Punkt “eLogbuch“ zur Verfügung.
Bestehende Logbücher in Papierform müssen für Weiterbildungsgänge die im Rahmen der Übergangszeit nach bisheriger WBO 2011 abgeschlossen werden wie bisher eingereicht werden.
Sofern ein Wechsel von bisheriger zur neuen WBO 2020 erfolgt, können die neuen eLogbücher in Papierform verwendet werden, damit die bisherigen Dokumentationen und Bestätigungen von den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung übertragen werden können.
Kontakt
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
Claudia Hahne
T (0391) 62 76 44 2
F (0391) 62 78 43 6
claudia.hahne@ kvsa.de
Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig
Nach der Vereinbarung auf Bundesebene gilt für alle förderfähigen Fachgebiete eine monatliche Förderung von 5.400 Euro bei Vollzeitweiterbildung. Eine Weiterbildung in Vollzeit bedeutet im Hinblick auf die Fördermittel eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Bei einer Weiterbildung in Teilzeit reduziert sich der monatliche Betrag entsprechend.
Die Fördermittel werden durch die KVSA an die weiterbildende Praxis überwiesen. Die Praxis zahlt den Betrag als Brutto-Arbeitsentgelt an den Arzt in Weiterbildung.
Im fachärztlichen Versorgungsbereich stehen nur begrenzt Fördermittel zur Verfügung. Für die Facharzt-Weiterbildung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde können für ambulante Abschnitte Fördermittel beantragt werden.
Nach den bundesweit geltenden Regelungen stehen für den fachärztlichen Bereich insgesamt 2.000 Stellen zur Verfügung. Nach Bevölkerungsanteil gerechnet, entfällt auf Sachsen-Anhalt für das Jahr 2023 ein Kontingent von 52,12 Stellen (sog. Vollzeitäquivalente).
Finanzielle Förderung durch die KVSA
Für alle Fachgebiete gilt unabhängig von einer Förderung: Der weiterbildenden Ärztin bzw. dem Arzt wird zur Finanzierung der Lohnnebenkosten ein monatlicher Aufstockungsbetrag von 1.000 € gezahlt. Die Zahlung erfolgt je genehmigter Ärztin bzw. Arzt in Weiterbildung in Vollzeit. Diese Zahlung erfolgt auch dann, wenn eine sonstige Förderung der Weiterbildung nicht möglich ist.
Anträge
Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
(Stand 02/2024)