Der Weg zum Antrag

Die Weiterbildungsbefugnis muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer beantragt werden. Diese verschickt das entsprechende Formular auf Anfrage und ggf. nach vorheriger Beratung.

 

Bezirk Koblenz  Bezirk Pfalz

Bezirk Rheinhessen  Bezirk Trier

Kontakt

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Weiterbildung

Michelle Sophie Mania
T (06131) 28 82 24 9
F (06131) 28 82 28 64 9

Laura Pätzold
T (06131) 28 82 24 8
F (06131) 28 82 28 64 8

Claudia Schapals
T (06131) 28 82 24 7
F (06131) 28 82 28 64 7

weiterbildung@  avoid-unrequested-mailslaek-rlp.de

Website

Der Antrag erfolgt Schriftlich (Formular anfragen)
Zeitrahmen ca. 3-6 Monate

Eine Weiterbildungsbefugnis kann frühestens zwei Jahre nach Ablegen der entsprechenden Prüfung im Fachgebiet erteilt werden. Dieses Prinzip gilt auch bei Zusatz-Weiterbildungen.

Der Antrag besteht aus dem Allgemeinen Erhebungsbogen mit den Anlagen (Institut, Klinik, persönliche Daten, Praxis, Zulassung als Weiterbildungsstätte) sowie dem Speziellen Teil des Erhebungsbogens je nach beantragter Kompetenz. Die Bögen sind in elektronischer Form und als ausfüllbares PDF-Format erhältlich.

Die im Speziellen Erhebungsbogen geforderten Zahlen sind exakt und nur auf die Abteilung des Antragstellers bezogen anzugeben und dürfen nicht gerundet oder geschätzt werden. Sie sind in geeigneter Form zu belegen (z.B. KV-Gebührennummernstatistik aus zwei Quartalen, OPS-Statistik der Haupteingriffe nach Region sortiert mit Freitext), sofern im speziellen Erhebungsbogens gefordert.

Eventuell ist dem Antrag zusätzlich eine Diagnose-Statistik des letzten Jahres beizufügen, nach ICD (dreistellig alphanumerisch sortiert) und im Klartext (systematisch sortiert, aufgeteilt nach Haupt- und Nebendiagnosen versehen). Fachspezifische Besonderheiten werden ggf. im Speziellen Erhebungsbogen erläutert.

Bspw.:

Weiterbildungsplan

Großer Wert wird auf die Vorlage eines Weiterbildungscurriculums gelegt, welches jeder Assistentin bzw. jedem Assistenten zu Beginn der Weiterbildung persönlich ausgehändigt werden muss. In diesem Curriculum soll dargelegt werden, wie die Weiterbildung in dieser Abteilung/Einrichtung strukturiert ist und in welchen Abschnitten welches Wissen vermittelt werden soll. Es muss aufgeführt werden, welche Weiterbildungsinhalte ggf. außerhalb der eigenen Abteilung in Hospitationen oder Rotationen unter wessen Anleitung vermittelt werden. Das Curriculum bietet zudem eine gute Möglichkeit, Besonderheiten der Abteilung in Hinblick auf die Weiterbildung herauszustellen. So kann z. B. erwähnt werden, ob Assistentinnen bzw. Assistenten für externe Kurse freigestellt werden und ob die anfallenden Kosten übernommen werden.

Weiterbildungsordnung 2022

Weiterbildungsordnung 2006

Übergangsbestimmungen

In der Weiterbildungsordnung sind Übergangsfristen vorgesehen. Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte in einer Facharztweiterbildung können diese noch acht Jahre nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen (also bis zum 1.1.2030). Kammerangehörige Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zu einer Schwerpunktbezeichnung oder in einer Zusatz-Weiterbildung können diese noch fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen WBO nach der alten WBO abschließen (also bis zum 1.1.2027).

Selbstverständlich ist auch ein Wechsel in die neue WBO möglich! Die Zeiten, die nach der alten WBO abgeleistet wurden, werden entsprechend der neuen WBO anerkannt.

eLogbuch

Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 02.01.2022 wurde die Nutzung des eLogbuchs verpflichtend eingeführt.

Das eLogbuch soll helfen, die Weiterbildung einheitlich, von Beginn an und kontinuierlich zu dokumentieren und auch bei einem Kammerwechsel den Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Weiterbildung befinden (WBA), eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Teilnahme als WBB (Weiterbildungsbefugte)

In die eLogbuch-Anwendung gelangt man ausschließlich über den Mitgliederbereich auf der Homepage der jeweiligen Bezirksärztekammer.

Wichtig: Weiterbildungsbefugte händigen ihren Benutzernamen den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung (WBA) aus. Um sich über den Benutzernamen zu vergewissern, kann dieser über einen „Klick“ im eLogbuch auf den Namen (im blauen Balken oben rechts) unter „Persönliche Angaben“ eingesehen werden. 

Kontakt

Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

Team Weiterbildung
T (06131) 32 64 40 1
F (06131) 32 63 27
weiterbildung@  avoid-unrequested-mailskv-rlp.de

Website

Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig

Für einige Fachrichtungen beteiligen sich die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen an der Förderung, weshalb hier mit 5.400 Euro ein höherer Förderbetrag monatlich weitergegeben werden kann. Diese Fördermöglichkeit besteht aktuell auch für Ärztinnen und Ärzte der Fachgruppe HNO.

Finanzielle Förderung durch die KV RLP - HNO ist förderfähig

Einrichtungen, die eine Ärztin oder einen Arzt in Weiterbildung beschäftigen, können einen monatlichen Förderbetrag von bis zu 2.700 Euro erhalten. Auch Einrichtungen, die eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten in Weiterbildung beschäftigen, können mit bis zu 2.700 Euro gefördert werden (fünf Förderstellen).

Anträge

Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

(Stand 02/2024)