Der Weg zum Antrag

Die Ermächtigung zur Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde muss schriftlich über das entsprechende Formular beantragt werden. Die Weiterbildungsermächtigung wird in der Regel ab Datum der Antragstellung erteilt.

Antragsformular

Kontakt

Landesärztekammer Thüringen

Abteilung Weiterbildung
weiterbildung@  avoid-unrequested-mailslaek-thueringen.de

Steffi Lippold
T (03641) 61 41 23
F (03641) 61 41 29
lippold.weiterbildung@  avoid-unrequested-mailslaek-thueringen.de

Susanne Dreller
T (03641) 61 41 24
F (03641) 61 41 29
dreller.weiterbildung@  avoid-unrequested-mailslaek-thueringen.de 

Website

Der Antrag erfolgt Schriftlich (Formular)
Zeitrahmen ca. 3 Monate

Eine Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur mit einem aktuellen Fortbildungszertifikat ausgesprochen werden.

 

Um Anträge auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung zu begutachten, werden aktuelle Angaben und Statistiken benötigt, die unter der Leitung der bzw. des Antragstellenden erhoben wurden. Die statistischen Angaben benötigen wir über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten (grundsätzlich werden zwölf Monate gefordert) nach Tätigkeitsaufnahme beziehungsweise nach Beginn der alleinigen Leitung der bzw. des Antragstellenden. In diesem Fall ist der Antrag zunächst ohne statistische Angaben einzureichen. Bei Vollständigkeit (ohne statistische Angaben) wird dann vorerst ein sog. Bescheid nach Chefarztwechsel erstellt. Der Umfang orientiert sich hier zunächst an der Ermächtigung der Vorgängerin bzw. des Vorgängers.

Die statistischen Angaben sind für jede Weiterbildungsstätte separat einzureichen. D. h., wird die Weiterbildungsermächtigung für eine Tätigkeit im Klinikum und im MVZ/Praxis beantragt, so wird die Aufstellung auch für die Klinik und für die Praxis benötigt. Gleiches gilt für die Antragstellung aus Klinik, Tagesklinik und PIA oder für die Tätigkeit in zwei Kliniken.

Im zweiten Teil des Antrages (Tabelle) besteht die Möglichkeit, eine Auswahl zu treffen, welche Kompetenzen vermittelt werden können. Weiterhin sind an einigen Stellen Zahlenangaben erforderlich. Dafür werden Zahlen benötigt, welche in einem Zeitraum von zwölf Monaten (sechs Monaten) erfasst wurden. Im Idealfall spiegelt dieser Zeitraum den Zeitraum der angegebenen Fallzahlen wider.

Sofern gefordert sind die Zahlen nachzuweisen mit einem Auszug z. B. aus:

  • ICD-10-Statistik
  • ICPM-Katalog
  • EBM
  • OPS-Statistik

Die Fachberatung, welche die Anträge (inhaltlich) begutachtet, hat jederzeit das Recht bzw. die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen anzufordern.

Die erforderlichen Kenntnisse in der Ultraschalldiagnostik/Strahlenschutz müssen nicht von den Weiterbildungsleitenden selbst vermittelt werden. Diese haben jedoch sicherzustellen, dass der Weiterbildungsassistent bzw. die -assistentin sie erwerben kann (auch durch/bei externen Anbietern möglich). Im Logbuch bestätigt der bzw. die Weiterbildungsleitende abschließend die Kompetenzen.

Weiterbildungsgespräche

Weiterbildungsgespräche sind gemäß Weiterbildungsordnung nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, zu führen. Darin wird der Stand der Weiterbildung beurteilt und im Logbuch dokumentiert. Hierfür gibt es kein Muster, im Logbuch sind entsprechende Seiten dafür vorgesehen.

Weiterbildungszeugnis

Die Landesärztekammer bietet ein Musterzeugnis an, selbstverständlich können auch andere Zeugnisformate Anwendung finden.

Weiterbildungsordnung 2020

Weiterbildungsordnung 2011

Übergangsbestimmungen

Ab dem 01.07.2020 tritt die o.g. neue WBO in Kraft.

Gemäß § 20 Abs. 4 können Ärzte, welche sich bei Inkrafttreten der neuen WBO in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung befinden, diese innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten (30. Juni 2027) der neuen WBO noch nach den Bestimmungen der WBO 2011 abschließen.

Gemäß § 20 Abs. 5 können Ärzte, welche sich bei Inkrafttreten der neuen WBO in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Teilgebietsbezeichnung befinden, diese innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten (30. Juni 2023) der neuen WBO noch nach den Bestimmungen der WBO 2011 abschließen.

Gemäß § 20 Abs. 6 können Ärzte, welche sich bei Inkrafttreten der neuen WBO in einer Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung befinden, diese innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten (30. Juni 2023) der neuen WBO noch nach den Bestimmungen der WBO 2011 abschließen.

Daraus ergibt sich jeweils, dass persönliche Weiterbildungsermächtigungen für die WBO 2011 nach Beendigung dieser Frist erlöschen.

Alle Facharzt-/ Teilgebiets- und Zusatz-Weiterbildungen, welche ab dem 01. Juli 2020 begonnen werden, erfolgen unter der neuen WBO.

Für die neue WBO muss grundsätzlich jeweils erneut ein Antrag auf Ermächtigung zur Facharzt-/ Teilgebiets- oder Zusatz-Weiterbildung gestellt werden. Die Anträge hierfür werden von der Landesärztekammer Thüringen bereits seit Oktober 2019 grundlegend über- und erarbeitet, konnten aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie jedoch bisher noch nicht alle vollumfänglich fertiggestellt werden.

Um einen lückenlosen Übergang bei den Ermächtigungen zu gewährleisten, bietet die Landesärztekammer Thüringen daher einen Vorabantrag an, mit welchem fristgerecht zum 01.07.2020 die entsprechende Ermächtigung zunächst formlos beantragt werden kann.

Sobald der vollständige Antrag zur Ermächtigung für die entsprechende Bezeichnung zur Verfügung steht, wird dieser zur abschließenden Antragsbearbeitung den Weiterbildungsleitern zugesendet.

Weitere Informationen

Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung am 1. Juli 2020 wurde für diese Weiterbildungsordnung das eLogbuch verpflichtend eingeführt.

Das eLogbuch soll helfen, die Weiterbildung einheitlich, von Beginn an und kontinuierlich zu dokumentieren und auch bei dem Kammerwechsel den Ärzten in Weiterbildung eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Kontakt

Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

Abteilung Sicherstellung
Ilona Kurtze
T (03643) 55 97 37
F (03643) 55 97 91
ilona.kurtze@  avoid-unrequested-mailskvt.de

Finanzielle Förderung nach § 75a SGB V – HNO ist förderfähig

Die Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin wird bei ganztägiger Beschäftigung mit 5.400,00 € monatlich gefördert. Eine Förderung der fachärztlichen Weiterbildung erfolgt in gleicher Höhe, aufgrund gesetzlicher Vorgaben jedoch nur für ausgewählte Fachgruppen. Die förderfähigen Fachgebiete werden jährlich mit einer begrenzten Stellenzahl neu ausgewiesen.

Finanzielle Förderung durch die KV Thüringen – HNO ist förderfähig

Die Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin wird bei ganztägiger Beschäftigung mit 5.400,00 € monatlich gefördert. Eine Förderung der fachärztlichen Weiterbildung erfolgt in gleicher Höhe, aufgrund gesetzlicher Vorgaben jedoch nur für ausgewählte Fachgruppen. Die förderfähigen Fachgebiete werden jährlich mit einer begrenzten Stellenzahl neu ausgewiesen.

Anträge

Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

(Stand 02/2024)